Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Krankengeld kann nur neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werden, nicht aber bei einer Krankheit welche nach Leistungsbeginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eintritt. Dass Sie wegen des Hinzuverdienstes die volle Erwerbsminderungsrente nur zu ¾ ausgezahlt erhalten nach § 96s SGB VI
ist nicht gleichzusetzen mit dem Bezug einer Rente wegen lediglich teilweiser Erwerbsminderung (welche auch niedriger wäre). Denn dennoch erhalten Sie Rente wegen voller Erwerbsminderung (eben nur zu ¾ ausgezahlt). Das Stammrecht bleibt auch bei nur teilweiser Auszahlung wegen eines Hinzuverdienstes erhalten und bei Wegfall des Hinzuverdienstes wird auf Antrag hin nahtlos die volle Erwerbsminderungsrente zu 100 % ausgezahlt.
Nach § 50 SGB V
endet aber für Versicherte, die
Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ein Krankengeldanspruch ist demnach ausgeschlossen.
Da ein Krankengeldanspruch in Ihrem Fall also von vornherein ausgeschlossen war, hat ihr Arbeitgeber Sie daher richtiger Weise zu dem ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung nach § 243 SGB V
angemeldet bei der Krankenkasse.
Sollte die volle Erwerbsminderungsrente nicht ausreichen, bleibt tatsächlich nur der Bezug ergänzender Sozialhilfe nach SGB XII, welche allerdings natürlich nur das Existenzminimum absichern kann und Ihnen wohl nicht weiter hilft.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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