Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Krankengeldzuschuss gilt als steuerpflichtiger Lohn(Kirchhof/Eisgruber, EStG § 19
Rn. 78). § 19 EStG
wurde zuletzt folgendermaßen geändert:
§ 19 EStG
, vom 03.04.2009, gültig ab 01.09.2009 bis (gegenstandslos)
§ 19 EStG
, vom 13.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.08.2009
§ 19 EStG
, vom 13.12.2006, gültig ab 19.12.2006 bis 31.12.2006.
Eine Gesetzesänderung vom 01.01.2009, wie das die BEK behauptet, hat es nicht gegeben.
Ab 01.01.2007 galt was anderes als dis dato, aber es hat sich später im Gesetzestext nichts geändert. Das Krankengeld gilt als Arbeitslohn. Es handelt sich damit um eine Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daran ändert auch nichts, dass Sie Selbständiger sind. Diese Einnahmen können nebeneinander erzielt werden.
Eine Rückzahlung kommt daher nicht in Betracht.
Diese Antwort ist vom 21.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hmmmm, jetzt versteh ich sie nicht so ganz,da sich ihre Aussage widerspricht. Wenn Krankengeld als Einkommen gerechnet wird, dann hätte doch die BEK als Bemessungsgrundlage nicht nur die 10123 sondern auch die 13192 anrechnen müssen,also insgesamt
23315€
Damit wäre aber mein jetziger Anspruch auf Krankengeld viel höher als 19,50€ täglich sondern mehr als das doppelte.
Also falsch berechnet und somit muss doch rückwirkend neuberechnet werden, oder sehe ich jetzt irgendwo was vollkommen falsch?
Sie haben mich mit der Angabe, dass das FA dies als Einkommen sieht, etwas verwirrt. Die Leistungen aus einer Krankenversicherung sind gem. § 3 Nr. 1a EStG
steuerfrei. Die Berechnung ist schon richtig. Sonst haben Sie aber Recht gehabt. Jetzt erteile ich nochmal die Auskunft:
Insoweit hat es seit 01.01.2009 tatsächlich eine Gesetzesänderung gegeben. Die Höhe Ihres Entgelts berechnet sich gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V
. Danach gilt Folgendes: Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Der kalendartägliche Betrag, der aus Arbeitseinkommen herausgerechnet wird, richtet sich nach § 240 SGB V
.§ 240 Abs. 4 Satz 3 lautet: "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden."
Noch bis zum 31.12.2008 lautete die Vorschrift so: "Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden."
Das bedeutet für Sie, dass Ihre Einnahmen bis zum 01.01.2009 für niedriger durch die Satzung der BEK erklärt werden können. Diese liegt mir nicht vor, so dass ich nicht beurteilen kann, ob das stimmt. Es wird aber aller Voraussicht nach, auch stimmen.
Ab dem 01.01.2009 bestimmt der Spitzenverband der KK, ob die Bemessungsgrundlage niedriger zu bemessen ist.
Das heißt, dass die Auskunft der BEK zutreffen sein soll, wenn dies tatsächlich so in der Satzung der BEK festgelegt worden ist.
Dagegen können Sie natürlich nichts unternehmen.
Sollte eventuell etwas unklar geblieben sein, können sich mich einmalig per Mail kostenlos anschreiben.