Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Die Dauer des Krankengeldes beträgt nach § 48 SGB V
in der Tat 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Sie haben das Ende des Krankengeldes richtig berechnet.
2. Wenn Sie vor 1952 geboren sind und mindestens einen GdB von 50 haben, können Sie mit 63 vorzeitig die Altersrente erhalten. Für die Geburtsjahrgange von 1952 bis 1964 gab es eine stufenweise Anhebung. Da Sie 1954 geboren wurde, hebt sich die Altersgrenze um 8 Monate an. Sie können also abschlagsfrei mit 63 Jahren und 8 Monaten in Altersrente gehen.
Der früheste vorzeitige Rentenbeginn wäre 60 Jahre und 8 Monate mit einem Abschlag von 10,8 %. Sie haben Ihr Geburtsdatum nicht angegeben. Wenn Sie aber richtig gerechnet haben, stimmt das Datum.
3. Nach § 147 SGB III
haben Sie einen Anspruch von 24 Monaten auf ALG I. Sie können unter Umständen die Nahtlosigkeitsregelung in Anspruch nehmen. Die sog. Nahtlosigkeitsregelung bedeutet, dass Sie als nicht Leistungsfähiger oder leistungsgeminderter Arbeitsloser trotzdem Anspruch auf ALG I haben, obwohl sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben können und somit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Nahtlosigkeitsregelung soll also den Zeitraum überbrücken, in dem der Rentenstatus ungeklärt ist und ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. § 145 SGB III
.
Die Höhe des ALG 1 bestimmt sich nach § 149 SGB III
, in der Regel also 60% des durchschnittlichen Gehaltes der letzten zwölf Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Maike Domke
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25336 Elmshorn
Tel: 041217891138
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E-Mail:
Rechtsanwältin Maike Domke
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Da ich zu dem Zeitpunkt, an dem ich ALG I beantragen würde, schon über 12 Monate keiner Beschäftigung nachgegangen sein werde, werden
dann nicht sogar die letzten 24 Monate herangezogen? Dann wären bei
mir sogar noch 5 Monate Beschäftigung berücksichtigt werden. Was
das ALG I ja noch höher ausfallen lassen würde.
Es gibt ja hier und da im Nezt und auch anderswo viel zu lesen darüber, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig
sortiere. Deshalb die Nachfrage. Können Sie das bestätigen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, nach § 130 Abs.
III SGB III erweitert sich der Zeitraum auf 2 Jahre, wenn "der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält" so wie bei Ihnen.
Damit ist das ALG I in der Tat höher.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Da ich zu dem Zeitpunkt, an dem ich ALG I beantragen würde, schon über 12 Monate keiner Beschäftigung nachgegangen sein werde, werden
dann nicht sogar die letzten 24 Monate herangezogen? Dann wären bei
mir sogar noch 5 Monate Beschäftigung berücksichtigt werden. Was
das ALG I ja noch höher ausfallen lassen würde.
Es gibt ja hier und da im Nezt und auch anderswo viel zu lesen darüber, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig
sortiere. Deshalb die Nachfrage. Können Sie das bestätigen?
Freundliche Grüße