Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Züchter tatsächlich bei einem Mangel das Recht der Nachbesserung. Er kann die Zusendung des Hundes verlangen, muss dann aber die Kosten hierfür tragen.
Daher würde ich dem Züchter mitteilen, dass er den Hund gerne abholen und dann bei seinem Arzt untersuchen lassen kann. Ich würde nicht selber dorthin gehen.
Sollte das Ergebnis stark abweichen, müssen Sie es sofort unter Vorlage Ihres Attestes anzweifeln und einen 3. Arzt verlangen.
Problematisch bei allen Tierfällen ist die Beweisbarkeit, Gutachten sind leider nicht ganz günstig.
Allerdings gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf (Sie Verbraucher, Verkäufer Händler die Vermutung, dass das Tier den Mangel bereits bei Übergabe hatte § 90a Satz 3 BGB
, 474 BGB
), die Gegenseite kann jedoch bei einer Widerlegbarkeit (z.B. Untersuchung) die Beweislastumkehr wieder erreichen, dann müssen Sie beweisen, dass das Tier sich nicht nach der Übergabe infiziert hat.
1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13.02.2020
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23:04
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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