Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
Zur Frage des Mehrbedarfs für Kita und Kindergartenkosten darf ich auf meinen Beitrag zu diesem Thema verweisen, den Sie hier finden:
http://www.123recht.net/Mehr-Unterhalt-f%C3%BCr-Kindergartenkinder-__a43333.html
Auch KiTa - kosten gelten als Mehrbedarf des Kindes und sind ausserhalb des Regelunterhalts von beiden Eltern anteilig zu bewältigen.
Bei der Anteilsberechnung wird nur das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern ins Verhältnis gessetzt. Vom unterhaltsrelevanten Einkommen wird daher zunächst der Selbstbehalt abgezogen. Wenn Sie ein darüberhinausgehendes Einkommen nicht haben, muessen Sie also auch nicht anteilig für den Mehrbedarf aufkommen.
Beim Vater wird bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zunächst der Zahlbetrag nach der Düss. Tabelle abgezogen. Nur wenn darüberhinaus noch Leistungsfähgkeit gegeben ist, muss auch der Mehrbedarf gezahlt werden.
Die frage der Anrechnung Ihres Einkommen beim Betreuungsunterhalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, weshalb Sie hier unterschiedliche Auffassungen gefudnen haben. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 wird auf jeden Fall abgezogen. Darüberhinaus wird aber auch ein Anteil als überobligatorisch nicht angerechnet. Die Hälfte dürfte bei Betreuung eines einjährigen Kindes realistisch sein.
Bei der dritten Frage ist in Ihrem Fall 3 b zutreffend. Die beiden Alternativen schliessen sich aber nicht aus. Der Unterschied liegt nur darin, dass die Mutter bei a nicht hinzuverdient, während bei b. beide arbeiten.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen bei weiteren Bedarf gern zur Verfügung.