Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 40 Abs. 4 SGB XI können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen/Umbauten gewähren, die bei einem Pflegebedürftigen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird, oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fallen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt. Maßnahmen, mit denen in der Wohnung eine allgemeine standardmäßige Ausstattung erreicht wird, sind jedoch nicht von § 40 Abs. 4 SGB XI erfasst.
Bei einem Duschvorhang dürfte es sich meiner Meinung nach eher um eine standardmäßige Ausstattung handeln, da durch den Duschvorhang nicht Ihre häusliche Pflege erheblich erleichtert wird oder ihre selbstständige Lebensführung verbessert wird. Dies ist vielmehr bereits durch die ebenerdige Dusche geschehn.
Ich muss mich hier leider der Auffassung der Ihrer Pflegeversicherung anschließen.
Da Sie von einem Umzug in eine barrierefreie Wohnung berichtet haben, weise ich Sie jedoch darauf hin, dass auch ein Umzug in eine geeignte Wohnung als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ansehen werden kann und demnach gem. § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst werden kann. Sollten Sie also für den Umzug keinen Zuschuss erhalten haben, so können Sie diesen geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen