Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei Ihrer Frage muss zunächst differenziert werden, ob bei den Gebäudeteilen, die den Schlossumtausch erfordern, um Gemeinschafts -oder Sondereigentum handelt. Tiefgarragen und Zugangsräume sind gemeinschaftliches Eigentum. Die Kosten für die Instandsetzung, Erneuerung usw. trägt gem.: § 16 II WEG
die Wohngemeinschaft.
Als Zweiten Schritt müssten Sie einen Blick in Ihre Gemeinschaftsordnung werfen, ob diese für Ihren Fall eine Sonderregelung enthält. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, denn ein Einbruchsdiebstahl meist ohne Verschulden des Wohnungseigentümers erfolgt (In Ihrem Fall wahrscheinlich auch). Die Vereinbarung in Ihrer Gemeinschaftsordnung, welche trotz des Verschuldens die gesamten Kosten dem Opfer des Einbruchsdiebstahls auferlegt, wäre höchst ungewöhnlich.
Ergebnis: Die Kosten der Schlosserneuerung trägt die Gemeinschaft.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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