Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
In ihrem Verfahren sollten Sie ein sog. Kostenausgleichsantrag stellen mit Blick auf den Kostenverteilungsschlüssel der Urteilsformel.
In dem Antrag beziffern Sie die Ihnen entstandenen Kosten und Auslagen, sprich ihre geleisteten Anwaltskosten nach Maßgabe des RVG, denn nur diese sind erstattungsfähig, höhere vereinbarte Honorare dagegen nicht, und ihre Kosten und Auslagen z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall, Kostenvorschüsse vom Gericht, wenn Sie geladen wurden oder am Gerichtstermin teilnahmen.
Mit dieser Abrechnung beantragen Sie den sog. Kostenausgleich.
Danach wird das Gericht die anderen Beteiligten zur Abrechnung bestimmen und entsprechend die auszugleichenden Kosten bestimmen.
Mit dem Kostenbeschluss (vollstreckbare Ausfertigung) können Sie dann entsprechende Überschüsse einfordern und vollstrecken über einen Gerichtsvollzieher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke