Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Steuerrechtlich ist das Vorgehen korrekt. Vertragspartner des Anwalts ist A, A ist damit Rechnungsempfänger.
Schadensrechtlich kann A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
A hat gegen B Anspruch auf Schadensersatz, wenn es eine Anspruchsgrundlage gibt. Ein Anspruch besteht, wenn sich B bei Beauftragung des Anwalts gegenüber A in Zahlungsverzug befunden hat (§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB, § 249 BGB). Die Rechtsverfolgungs- und damit auch die Anwaltskosten gehören zum Verzugsschaden. Das hat der BGH bereits mehrfacht entschieden.
> Es stimmt also, dass A das Anwaltshonorar, das er dem Anwalts aus Vertrag schuldet, von B erstattet verlangen kann.
> Die Anwalts-Rechnung ist nicht auf B auszustellen, weil der Anwalt nicht von B beauftragt wurde und diesem gegenüber auch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht hat.
B erbringt ein Schadensersatzzahlung, er begleicht keine Rechnung.
Für eine Steuerhinterziehung sehe ich keine Anhaltspunkte. Der Anwalt führt die Umsatzsteuer bei Zahlung, wie in der Rechnung angegeben, ab.
Das ergibt sich bereits alles aus den gesetzlichen Regelungen insbesondere dem UStG und dem BGB.
Nutzen Sie bei Nachfragen bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt