Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie nicht auf die Kostenpflichtigkeit der Beratung hingewiesen wurden, so kann die Klinik nicht die Zahlung des Betrages verlangen.
Diese Erstberatung gehört zur Eigenaquise, jedoch ist das für die Beurteilung der Zahlungspflicht unerheblich.
Ich rege an, die Klinik darauf hinzuweisen, daß Sie auf die Kostenpflichtigkeit nicht aufmerksam gemacht wurden und dementsprechend die Zahlungsaufforderung als unbegründet zurückweisen. Gleichzeitig können Sie die Klinik auch auffordern, die Rechnung zu begründen.
Jedoch müßten Sie gegebenfalls beweisen, daß Sie nicht auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurden.
Ich weise darauf hin, daß die Beratung in diesem Forum technik-bedingt nur eine summarisch-oberflächliche sein kann und dementsprechend die Konsultierung eines örtlichen Kollegens Ihres Vertrauens nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: http://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Hallo, danke für Ihre schnelle Stellungnahme.
"...jedoch müßten Sie gegebenfalls beweisen, daß Sie nicht auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurden..."
Liegt die Beweispflicht wirklich bei mir ? Wäre doch so richtig unlogisch: ich kann ja schlecht beweisen, dass ich "nichts" unterschrieben habe. Wogegen könnte der Arzt einfach beweisen, dass ich was unterschrieben hätte (falls ich´s wirklich getan hätte).
Eine mündliche Information gab es auch nicht. Hätte es sie gegeben, dann wäre es unter vier Augen gewesen (Arzt vs. Patient)- wie soll das bewiesen / oder wie Sie schreiben von mir dokumentiert - und damit abgelehnt - werden können ?
MfG
JK
Werter Ratsuchender,
ich fürchte, mich etwas unklar ausgedrückt zu haben.
Natürlich muß die Klinik beweisen, daß sie (die Klinik) auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen hat.
Der Gegenbeweis von Ihnen müßte nur geführt werden, wenn die Klinik einen entsprechenden Beweis führen kann (z.B. durch Zeugenaussage etc.). Der Sachverhalt war mir nicht bis in das letzte Detail bekannt, so daß ich auf eventuelle kritische Punkte hinwies.
Ich bedaure dieses Versehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber