Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Leider geht das nicht, der Erbschein ist immer für den gesamten Nachlass maßgeblich. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
"Das Nachlassgericht hat dem Erben [oder den Miterben] auf Antrag ein Zeugnis über sein [dessen] Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein)."
Es wird aber so nur der jeweilige Anteil zugrunde gelegt. Man muss auch nicht immer einen Erbschein beantragen, insbesondere dann nicht, wenn wir hier ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament vorliegt.
Vgl. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
"(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils."
Tatsächlich ist der Erbschein wie gesagt nicht immer notwendig, muss also nicht zwingend in jedem Fall beantragt werden.
Gegenüber Banken und Versicherungen genügt die Vorlage des Testaments oder Erbvertrages zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, auch wenn jedenfalls die Praxis der Vergangenheit anders aussah.
Bei Grundstücken und Gesellschaftsanteilen empfiehlt sich hingegen ein Erbschein.
2.
Der Gang zum Notar ist ebenfalls an sich nicht (immer) notwendig.
Zu den Möglichkeiten einer Miterbenauseinandersetzung
- Erbteilsübertragung
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann zunächst durch Erbteilsübertragung erfolgen. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Nachlass Grundeigentum umfasst. Die Erbteilsübertragung bedarf dabei immer grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
- Schuldrechtlicher Auseinandersetzungsvertrag
Die Nachlassteilung kann weiter durch einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. Dieser Vertrag ist nur dann durch einen Notar beurkundungspflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder z.B. GmbH-Anteilen enthalten ist, bei der OHG wie hier aber nicht.
- Abschichtung
Vom Bundesgerichtshof anerkannt gibt es daneben noch eine dritte Möglichkeit der Miterbenauseinandersetzung in Form der so genannten Abschichtung. Dabei gibt ein Miterbe seinen Teil an der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auf und wird aus der Erbengemeinschaft entlassen. Dies kann formfrei geschehen. Sie wird daher als die kostengünstigste Variante angesehen, da hier nur anwaltliche Beratung anfällt und nicht noch Notarkosten wie bei den anderen beiden Varianten. Die diesbezügliche Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Nur wenn „als" Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll, ist dafür die Beurkundungspflicht zu beachten.
Es lassen sich die Kosten nur schwer vorab einschätzen - das wäre unseriös.
Ich kann Ihnen aber bei Bedarf ein gesondertes Angebot zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich empfinde diese allerdings als in Teilen schwer verständlich.
1) Frage 1 haben Sie klar mit NEIN beantwortet, Sie sagen also, der Erbschein muss sich auf das gesamte hinterlassene Vermögen beziehen. Ok. Aber Ihre Erklärung bzw. die gesetzliche Grundlage, die Sie nennen, ist schwammig. Ich habe den Kommentar Palandt zu § 2353 gelesen; dort scheint mir nirgendwo zu stehen, daß sich der Erbschein auf das Gesamtvermögen beziehen muss. Und zur 2. Quelle, § 352 FamFG: Warum ist die "Größe des Erbteils" nicht 1/4 hier, sondern - wie Sie offenbar denken - ein Eurobetrag?
2) Hier ist bei Ihrer Antwort völlig unklar, warum Sie auf Miterbenauseinandersetzung abheben. Die Erben A,B,C,X wollen doch nur
- 6+4=10 Banküberweisungen machen
- in einem Gesellschaftsvertrag einen 5%-Anteil in 4 * 1,25%-Anteile ändern
- ein bißchen Kleinkram verkaufen und den Erlös durch 4 teilen.
Für dieses Problem wollt ich wissen, wie man es am kostengünstigsten macht.
Ich habe bei Ihrer Antwort ein wenig den Eindruck, daß Sie zu flüchtig gelesen haben und husch-husch Standardtexte reingepatscht haben, die nicht 100%ig passen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt und hoffe dadurch Klarheit zu schaffen:
1.
Beim Erbschein kann man jedenfalls nicht insofern sparen, als dass man nur einen Teil des Erbes angibt. Entscheidend für den Erbschein als auch für die Kosten des Erbscheins beim Nachlassgericht ist der gesamte Nachlasswert und dann der entsprechende Anteil für den Erbschein, der beantragt wird, zum Beispiel bei einem Miterben 1/4 vom gesamten Nachlass. Man kann aber nicht dieses 1/4 reduzieren, indem man nur ein Teil des Nachlasses angibt. Das meinte ich.
2.
All die von mir genannten Möglichkeiten sind passend für Ihren Fall.
Denn zumeist geht es nicht um die reine Verwaltung des Nachlasses, bei der wie bei der Eigentümergemeinschaft eine einfache Mehrheit ausreichen würde, um Überweisungen zu tätigen usw.
Es geht ja schließlich um eine Änderung von Gesellschaftsanteilen und Teilung eines Erlöses.
Das sind Verfügungen, die nur gemeinsam beschlossen werden können und insbesondere einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zugeführt werden muss.
Natürlich kann man, wenn man sich denn einig ist, dass auch anders praktizieren, nur warne ich davor, da dieses erfahrungsgemäß häufig jedenfalls später zu Streit führen könnte.
Wenn man sich denn aber einig ist, kann man natürlich viele Kosten sparen. Dann reicht ein einfacher schriftlicher Auseinandersetzungsvertrag. Bei Grundstücksübertragungen ist aber wie gesagt eine notarielle Beurkundung der Form halber notwendig.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt