Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Unterbringung Ihres Sohnes um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII
handelt. Nach § 91 SGB VIII
werden hierzu Kostenbeiträge erhoben. Dabei hat jeder Elternteil einen eigenen Kostenbeitrag zu leisten. Die Berechnung des heranzuziehenden Einkommens wird nach § 93 SGB VIII
vorgenommen. Die Norm finden Sie u.a. hier:
http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_8/__93.html
Dabei weise ich Sie darauf hin, dass die Berechnung anders erfolgt als beim "normalen" Unterhalt. Sofern der Kindesvater entsprechend leistungsfähig ist, dürfte vermutlich ein höherer Betrag anfallen. Dieser wäre vergleichbar mit einem dem Unterhaltsrecht bekannten "Mehr-" bzw. "Sonderbedarf". Das Jugendamt wird Sie und den Kindesvater auffordern, das Einkommen detailliert anzugeben und nachzuweisen. Sie sind insoweit beide zur Auskunft verpflichtet. Wie hoch jetzt letztendlich der monatliche von Ihnen einzusetzende Betrag ist, kann an dieser Stelle leider nicht abeschließend geklärt werden. In jedem Falle kann Ihr neuer Partner nicht in Anspruch genommen werden.
Soweit das Jugendamt Leistungen erbringt, so werden diese in § 39 SGB VIII
normiert. Die Vorschrift finden Sie hier:
http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_8/__39.html
Bzgl. des Unterhalts müsste ggf. eine Neuberechnung durchgeführt werden, nachdem der von dem Kindesvater zu leistende monatliche Betrag feststeht. Zu beachten wäre einerseits, dass Sie das Kind nur noch am Wochenende betreuen und die Kosten dann entsprechend sinken. Andererseits müsste dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Sie die Wohnung behalten müssen und auf Zahlungen angewiesen sind. Aus diesem Grunde empfehle ich bei einer für Sie ungünstigen Neuberechnung das direkte Gespräch mit de, Kindesvater zu suchen um einen Kompromiss zu finden.
Natürlich gibt es theoretisch die Möglichkeit nach § 35a Abs.2 S.2 SGB VIII
, Ihren Sohn in einer teilstationären Einrichtung unterzubringen. Sollte dies aber nicht dem Wohl des Kindes entsprechen, so sollte hiervon kein Gebrauch gemacht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion. Ansonsten empfehle ich Ihnen in jedem Falle, sich die selbst zu erbringenden Kosten vom Jugendamt berechnen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 04.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre ausfführliche Beantwortung meiner Frage(n).
Es beruhigt mich doch schon deutlich.
In diesem Fall verhält es sich so, dass ich seit 3 Tagen arbeitslos bin und ~750€ Arbeitslosenhilfe haben werde.
Dazu Kindergeld: 2x 154€ + 2x 350€ Kindesunterhalt.
Die Miete beläuft sich auf 920€ warm. (wieviel wird hier für meinen neuen Partner angesetzt?)
Der Kindsvater verfügt über ein Einkommen von ~5000 - 6000€ /Monat. Keine Mietzahlungen, da er mit seiner neuen Partnerin in der ihrer Eigentumswohnung lebt. Sämtliche Belastungen wie PKW etc. laufen über sein Büro und sind schon berücksichtigt.
Neue Unterhaltsfestsetzung wäre Januar 2008 gewesen (unaufgeforderte Vorlage der Unterlagen spätestens im April 2008), aber er rührt sich leider nicht.
Der Unterhalt wurde basierend auf einem niedrigerem Einkommen berechnet, da noch Verbindlichkeiten aus der Ehe bestanden die er abzutragen hatte (und vermutlich immer noch nicht gemacht hat ;-) )daher der niedrige Unterhaltsbetrag.
Wenn ich die Situation richtig einschätze könnte das Jugendamt bei mir dann gar nichts holen (wo liegt der Mindestfreibetrag?), das Kindergeld fällt auf jeden Fall weg und vom Kindsvater würde vermutlich der Unterhalt entsprechend des aktuellen Einkommens (~5000€) gefordert zuzügl. "Mehr-" bzw. "Sonderbedarf".
Wie berechnet das Jugendamt denn die 5 Tage Betreuung bei der Heranziehung?
Diese Frage war noch offen: :-)
Käme evtl. eine Erhöhung des Unterhaltes in Frage u.U. für die Zeit nach dem Heimaufenthalt oder gar rückwirkend?
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst bitte ich die verzögerte Beantwortung der Nachfrage zu entschuldigen. Ich konnte diese erst heute zur Kenntnis nehmen.
Zu Ihrer Nachfrage wie folgt:
Die Höhe der von Ihnen zu erbringen Kosten richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung. Hierbei ist zu differenzieren, ob die tägliche Betreuung 5 Stunden überschreitet oder nicht. Sollte dies der Fall sein, so hätten Sie bei einem Einkommen bis 750,- € keinen Beitrag zu leisten, bis 850,- € wären es 40,- €. Das Kindergeld wird nur bei einer vollstationären Unterbringung einbezogen. Dass das Kind am Wochenende zu Hause ist, dürfte bei der Berechnung in Ihrem Fall irrelevant sein.
Der Kindesvater wiederum hat bei einem Einkommen von 5.000-6000,- € ca. 275 bis 300,- € monatlich einzusetzen.
Die Kostenbeitragsverordnung nebst Kostenbeitragstabelle finden Sie hier:
http://www.blja.bayern.de/Textoffice/gesetze/Textsammlung_SGB_VIII/TextOfficeSGBVIII_%C2%A7_094_KostenbeitragsV.htm
Sollte der Kindesvater sein Einkommen nicht offenlegen, so können Sie ihn hierauf verklagen. Voraussetzung ist, dass entweder seit der letzten Offenlegung 24 Monate vergangen sind oder sich seine Einkommenssituation entscheidend geändert hat.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne auch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani