Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Treuhandauftrag ist erforderlich, damit der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises herbeiführen kann. Fälligkeitsvoraussetzung ist in der Regel die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie die Löschung alle nicht von dem Käufer zu übernehmenden Belastungen. D.h. bestehende Grundpfandrechte sind zu löschen.
2. Die geltend gemachten Kosten der Bank entstehen in der Regel für die Erteilung der Löschungsbewilligung für die eingetragene Grundschuld. Danach verpflichten Sie sich im Kaufvertrag das Grundbuch lastenfrei zu übertragen und etwaige Kosten für die Löschung zu tragen.
3. Soweit Sie die Lastenfreiheit von der Grundschuld im Grundbuch vertraglich vereinbart haben, haben Sie die anfallenden Kosten für die Löschung der Grundschuld zu tragen. Insoweit sollten Sie prüfen, ob hierzu eine Regelung besteht. Besteht eine solche Regelung nicht, hat der Käufer in der Tat die aus der Löschung anfallenden Kosten zu tragen.
4. Haben Sie die Kosten aufgrund einer kaufvertraglichen Regelung zu tragen, können Sie die Bank auffordern, den Anfall und die Höhe der Kosten nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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