Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Sie können sich als selbständiger Freelancer auf auf den Schutz der §§ 74 ff HGB berufen, da hier zwar Handlungsgehilfen eines Prinzipals gemeint sind, sprich angestellte Personen, womit abhängig beschäftigte gemeint sind, der BGH hat den Schutzbereich aber auch auf Subunternehmer ausgeweitet.
Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74ff. HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden (BGH, Urteil vom 10. 4. 2003 - III ZR 196/02) . Als Freelancer unterfallen Sie dann dieser Regelung.
Dies wird dadurch verstärkt, dass Sie wohl nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Darüber hinaus stellt diese Regelung eine AGB dar, die sich an § 307 BGB messen lassen muss und einseitig benachteiligend ist.
Diese Regelung käme beinahe einem Berufsverbot nahe. Hieran gemessen ist diese Klausel unwirksam.
Die Rechtslage würde sich aber ändern, wenn Sie für verschiedene Endkunden tätig sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.