Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei der Übertragung der Haushälfte auf Sie handelt es sich um einen "Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung." Dieser ist grunderwerbsteuerfrei, so dass keine Grunderwerbsteuer anfällt.
Ob Schenkungssteuer anfällt, hängt davon ab, ob es sich um eine Schenkung handelt oder ob eine Gegenleistung vereinbart wird. Da Sie auch die Bankschulden übernehmen sollen, liegt insofern keine Schenkung vor, allenfalls hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Wertes des (hälftigen) Hauses. Sofern Sie weitere Schulden übernehmen, für die eigentlich auch Ihr Ex-Mann haften müßte (z.B. von Ihnen beiden bereits in Auftrag gegebene, aber noch nicht bezahlte Sanierungsarbeiten), liegt auch insoweit keine Schenkung vor. Deshalb sollte Sie zunächst den aktuellen Wert des Hauses schätzen (evl. einen Makler fragen) und dann die zu übernehmenden Schulden abziehen. Möglicherweise bleibt dann gar kein Gegenwert mehr.
Es fallen Kosten für den Notarvertrag und für die Eintragung ins Grundbuch an. Maßgeblich hierfür ist der halbe Zeitwert des Hauses.
Die genaue Höhe dieser Kosten können Sie durch einen Anruf beim Notar und beim Grundbuchamt erfragen, sobald Sie den Wert des Hauses kennen.
Die Bank muss Ihren Ex-Mann nicht aus dem Vertrag entlassen,aber Sie können es versuchen und notfalls eine andere Sicherheit anbieten, z.B. eine Bürgschaft Ihrer Eltern.
Das Arbeitsamt muss bereits jetzt über Ihren Immobilienbesitz informiert sein, das dieser zu Ihrem Vermögen gehört. Ein Verkauf eines selbstgenutzten Hauses kann vom Arbeitsamt im Regelfall nicht verlangt werden, sofern es sich um ein "angemessenes Hausgrundstück" handelt, welches nach Größe des Hauses und Anzahl der Bewohner angemessen ist. Dies gilt auch, wenn alle Schulden abbezahlt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Prüfung aller Unterlagen erfolgen könnte, was jedoch den Rahmen dieser Online-Beratung übersteigen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin