Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sollte die Klage Aussicht auf Erfolg haben, so ist dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattzugeben, sofern der Kläger die Kosten des Verfahrens nicht selber tragen kann. Ansonsten gilt folgendes:
In Verfahren vor dem Sozialgericht berechnet sich die Gebühr des Anwaltes nach sog. "Rahmengebühren". Das bedeutet, dass der Anwalt unter Abwägung des pflichtgemäßen Ermessens einen Betrag selber zu bestimmen hat. In der Regel wird hier die sog. "Mittelgebühr" gewählt. Diese beträgt für die Bearbeitung des Verfahrens, die sog. "Verfahrensgebühr" 250,- €. Diesen Betrag darf der Anwalt nur überschreiten, wenn Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen, beispielsweise bei einem überdurchschnittlichen Aufwand, einer besonderen Schwierigkeit der Sache oder bei einer grundlegenden Bedeutung für den Kläger/Mandanten. In der Regel wird aber der Betrag von 250,- € stets angesetzt.
Darüber hinaus können weitere Gebühren anfallen, zumeist die Terminsgebühr. Auch diese bemisst sich nach Rahmengebühren, die Mittelgebühr beträgt 200,- €. In Verfahren vor dem Sozialgericht wird recht selten ein Termin durch das Gericht angesetzt. Die Verfahren werden größtenteils ausnahmslos schriftlich geführt. Die Terminsgebühr kann aber auch dann anfallen, wenn der Anwalt mit der Behörde unmittelbar in Kontakt tritt zwecks Versuch einer Einigung etc. Sollte sich die Angelegenheit beispielsweise durch einen Vergleich erledigen, so fällt noch eine Erledigungsgebühr an. Allerdings wird in diesem Fall dann wiederum das Gericht PKH bewilligen.
Einen Anwalt zu beauftragen lediglich zum Zwecke der Stellung des PKH-Antrags dürfte nicht sinnvoll sein. Denn das Gericht wartet zunächst die Klagebegründung ab, bevor über den PKH-Antrag entschieden wird. Der Anwalt müsste dann zunächst die Klagebegründung fertigen, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. Dann fällt aber in jedem Falle auch die Verfahrensgebühr an.
Letztendlich müssten Sie für die Kosten nur dann einstehen, wenn die Klage abgewiesen wird. Ich biete Ihnen gerne an, im Wege der Nachfragefunktion mir per Mail, per Fax oder ab morgen auch per Telefon den Sachverhalts zu schildern. Ich kann Ihnen dann eine konkrete Prognose zukommen lassen. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich auch hierfür gerne zur Vefügung. Da - wie dargestellt - nur in Ausnahmefällen eine mündliche Verhandlung stattfindet, wäre eine Vertretung trotz Entfernung unproblematisch.
Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021