Sehr geehrter Fragesteller,
gern zu Ihren beiden Fragen.
Sie können die Korrektur unter Fristsetzung zunächst selbst fordern und sich für den Fall des Fristablaufs ohne das gewünschte Ergebnis vorbehalten, Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz geltend zu machen und die zuständige Ärztekammer einzuschalten. Ich rate davon ab, hier Rechtsgrundlagen zu nennen (wie § 630 f BGB
).
Wenn falsche Werturteile an einen Dritten übermittelt werden, kann das eine Schadensersatzpflicht auslösen. Der Anspruch auf Berichtigung ist davon zu unterscheiden. Unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts kann (ausnahmsweise) bei objektiv nicht haltbaren, ehrverletzenden Diagnosen die Berichtigung verlangt werden. Wenn das jedoch die Entlassungsdiagnosen sein sollen, ist problematisch, dass Diagnosen allgemein als nicht zu korrigierende Werturteile aufgefasst werden (man kann aber differenziert auch anders argumentieren (Tatsachenbehauptung), so zum Beispiel vom AG Dortmund in einem Urteil aus 2015). Ich empfehle Ihnen hier zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dringend, sich unverzüglich anwaltlichen Beistand zu nehmen, falls Sie selbst keinen kurzfristigen Erfolg haben. Die Rechtsfragen um einen Berichtigungsanspruch sind komplex und auch dogmatisch umstritten.
Zu Ihrer zweiten Frage komme ich gleich als Ergänzung.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Ergänzung vom Anwalt
11.05.2019 | 19:14
Zitat:2. wie kann der Patient verhindern, dass diese Diagnosen mit Dritten geteilt werden
Die Übermittlung an Dritte setzt in aller Regel Ihre vorherige schriftliche Einwilligung voraus. Eine Übermittlung erfolgt ansonsten nur auf Basis von Rechtsvorschriften, z.B. zu Abrechnungszwecken an die Krankenkasse.
Wenn Sie entsprechende Einwilligungen gegeben haben, sollten Sie diese nachweisbar widerrufen.
Zitat:
und wie kann er erfahren, mit wem diese Diagnosen bereits geteilt wurden?
Sie können dazu Einsicht in Ihre Patientenakte nehmen. Daneben steht Ihnen auch ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus zu, Artikel 15 DSGVO .
Ergänzung vom Anwalt
12.05.2019 | 09:26
Sehr geehrter Fragesteller,
weisen Sie die Klinik auch auf die Gefahr möglicher Fehl(weiter)behandlungen wegen der falschen Entlassungsdiagnosen hin. Im besten Fall wurde der Entlassungsbericht nur nicht sorgfältig erstellt.
Viel Erfolg und einen schönen Sonntag
Stefan Pleßl, RA