Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die von Ihnen aufgestellte Einnahmen-Überschuss -Rechnung halte ich für korrekt.
Ergänzen kann man die Werbungskosten noch, wenn im untervermieten Teil der Wohnung Möbel zur Verfügung gestellt werden, die in Ihrem Eigentum stehen. Diese können abgeschrieben werden.
Wenn z.B. ein eigenes Bett mit untervermietet wurde, dass einen Anschaffungswert bis 410 € hatte, kann dies für 2008 mit dem vollen Betrag als Werbungskosten angesetzt werden. Durch die Untervermietung ist eine Umwidmung vom privaten Gebrauch zur Vermietung erfolgt, die den Ansatz als Werbungskosten erlaubt (BFH-Urteil vom 16.2.1990, Az. VI R 85/87
). Dies würde im Ergebnis zwar zu Negativeinkünften führen, diese können finanziell jedoch sinnvoll sein (siehe unten unter Punkt 3).
2. Für Einkünfte aus Untervermietung sehen die für Finanzämter deutschlandweit geltenden sog. Einkommenssteuerrichtlinien vor, dass Einkünfte aus Untervermietung von nicht mehr als 520,00 € im Jahr aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern sind (Abschnitt R 21.2 Einkommenssteuerrichtlinie). Dies macht, wenn sich an den von Ihnen dargestellten Verhältnissen nichts Wesentliches ändert, eine umfangreiche Gewinn- und-Verlust Rechnung in der Tat entbehrlich.
In der Einkommenssteuererklärung wäre der Gewinn jedoch anzugeben. Solange Sie jedoch den o.g. Betrag nicht überschreiten, würde eine Ungefähr-Angabe ausreichen.
Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Teil der Wohnung, der nicht untervermietet ist, durch den Steuerpflichtigen selbst bewohnt ist (was hier – wenn ich Ihre Angaben richtig deute – der Fall ist).
Einen Pauschalbetrag für Werbungskosten gibt es für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hingegen nicht (anders als bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit).
3. Bei Negativeinkünften aus der Untervermietung besteht keine Verpflichtung zur Angabe. Sie nicht anzusetzen wäre aber finanziell gesehen nicht ratsam. Denn Verluste aus einer Einkunftsart (Vermietung) werden mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart (z.B. unselbständige Erwerbstätigkeit) verrechnet und so das zu besteuernde Einkommen beim einkommenssteuerlichen Jahresausgleich ermittelt, d.h. Verluste aus Vermietung können insgesamt die Steuern senken.
Jedoch darf dabei nicht die ortsübliche Miete unterschritten werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für diese Einschätzung.
Folgendes ist mir unklar: Sie schreiben:
"(...) dass Einkünfte aus Untervermietung von nicht mehr als 520,00 € im Jahr aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern sind (Abschnitt R 21.2 Einkommenssteuerrichtlinie). Dies macht, wenn sich an den von Ihnen dargestellten Verhältnissen nichts Wesentliches ändert, eine umfangreiche Gewinn- und-Verlust Rechnung in der Tat entbehrlich."
MEINE FRAGE: Bei mir handelt es sich um geschätzte EINKÜNFTE in Höhe von circa 400 EUR. In der von Ihnen zitierten Einkommenssteuerrichtlinie steht allerdings nur etwas von EINNAHMEN bis zu 520. Gilt dann noch für mich die Vereinfachungsmöglichkeit?
Hinweis: Ich bewohne mit meiner Verlobten den nicht untervermieteten Teil der Wohnung selbst.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben Recht: es handelt sich um Einnahmen, nicht um die Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten!
Ich muss leider einräumen, dies übersehen zu haben.
Die in der Einkommenssteuerrichtlinie vorgesehene Vereinfachungsmöglichkeit ist daher leider nicht anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt