Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Sie gehen zu Recht davon aus, dass für eine belastende Maßnahme wie das Einfordern von Kopiergeld eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist.
Die Regelung über die Kostentragung für Unterrichtsmaterial ist in den Landesschulgesetzen geregelt. Nach § 70 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/SchulG_RP_2004.htm) besteht der Grundsatz der Lernmittelfreiheit, der so ausgestaltet ist, dass abhängig vom Einkommen der Eltern Bücher und ergänzende Druckerzeugnisse gegen ein Entgelt ausgeliehen werden.
§ 70 Abs. 3 Satz 5 SchulG RP sieht jedoch für Lernmittel, die dauerhaft übereignet werden vor, dass ein Eigenanteil vorgesehen werden kann.
§ 70 Abs. 4 SchulG RP bestimmt jedoch, dass die Einzelheiten zur Lernmittelfreiheit von den fachlich zuständigen Ministerien zu regeln sind, d.h. in Form einer Verordnungen oder Verwaltungsvorschrift.
Nach meiner Recherche ist eine entsprechende Vorschrift in Verordnungen und Verwaltungsvorschriften jedoch nicht vorhanden, so dass sich die Erhebung von Kopiergeld als rechtswidrig darstellt.
2. Gerichtsurteile zu dieser Frage sind ebenfalls nicht auffindbar, vermutlich da es über Kopiergeld bisher noch nicht zu einem tatsächlichen Rechtstreit gekommen ist.
3. Sollten die Kinder die Zahlung verweigern, besteht nach der Rechtslage kein Grund, einen rechtlichen Nachteil befürchten zu
müssen (der bestehende "Gruppenzwang" in der Klasse bleibt davon natürlich leider unberührt), da die Zahlungsaufforderung rechtswidrig ist.
Die ggf. zu erwartende Reaktion der betreffenden Lehrer könnten Sie nutzen, um der Frage der Legitimität des Kopiergeldes auf den Grund zu gehen und auch beim Elternbeirat publik zu machen.
4. Bevor Sie es aber zu einem zeitaufwändigen Streitverfahren kommen lassen, besteht auch die Möglichkeit schriftlich Fachaufsichtsbeschwerde beim Kultusministerium einzulegen und auf die vorhandene rechtswidrige Praxis an der Schule hinzuweisen. Auch können Sie natürlich an die Schulleitung oder den Schulträger herantreten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt