Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Erstattung könnten Sie dann fordern, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt.
Das SGB II kennt keine solche Erstattungsnorm.
Sie sind als Antragsteller von Sozialleistungen beweispflichtig für die Bedürftigkeit.
Dazu gehört es, dass Sie Beweisurkunden beibringen.
Diese können auch beim Jobcenter auf deren Kosten kopiert werden.
So hat das LSG Bayern bereits zur Vorlage von Kontoauszügen, die als Beweismittel dienen, entschieden, dass Kopierkosten nicht zu erstatten sind.
LSG Bay Beschluss vom 07.02.2011, Az.: L 11 AS 960/10
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Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf Ihren Fall anwenden.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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