Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist rechtlich unbedenklich, als Humanmediziner Räume mit einem Zahnarzt zu teilen.
Hier empfiehlt es sich, vorab die Verantwortlichkeiten in einem Vertrag zu klären.
- Teilen Sie die verschiedenen Ressorts (z.B. Personal, Finanzen, Organisation, Infrastruktur, Marketing) zu, damit die schwierig messbaren Leistungen der einzelnen Gesellschafter für die Praxisgemeinschaft in etwa gleich gross sind.
- Sollten Sie gemeinsames Praxispersonal haben, empfiehlt sich, vorab zu klären, wie die Entscheidungskompetenz bzgl. Einstellung oder Entlassung des Personals ausgestaltet sein soll.
- Regeln Sie vorab die Kostentragung in der Praxisgemeinschaft, damit hierüber keine Streitigkeiten entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
10. April 2022
|
01:02
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: