Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
1.) Die Abgabe einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf von drei Jahren kann nach § 903 ZPO nur dann verlangt werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältrnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Aufgrund Ihres Umzuges wird sich einerseits die Höhe des Mietzinses geändert haben, ggf. werden Sie die Kaution für das bisherige Mietverhältnis zurückerhalten haben und es ist ein Kautionsrückzahlungsanspruch für das neue Mietverhältnis begründet worden. Da der Kautionsrückzahlungsanspruch als pfändbarer Vermögenswert angesehen werden muss, reichte der glaubhafte Hinweis hierauf aus, um die erneute eidesstattliche Versicherung zu beantragen.
2.und 3.) Die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung kann unter der Voraussetzung verlangt werden, dass der Schuldner ein lückenhaftes Vermögensverzeichnis vorlegt. Nachdem Ihr Gehalt auf das Konto Ihrer Ehefrau eingezahlt wird, haben Sie gegen diese als „Kontoverleiherin“ einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch. Diese Forderung werden Sie in der Nachbesserung angeben müssen.
4.und 5.) Auf das Konto Ihrer Ehefrau werden die Gläubiger keinen Zugriff haben, wenn diese alleinige Kontoinhaberin und darüber hinaus nicht Mitschuldnerin ist.
6.) Die Kontopfändung, die über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird, ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Das Gesetz sieht insofern einen ausreichenden Schulderschutz vor, indem die Bank zunächst 14 Tage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder an den Kontoinhaber noch an den Gläubiger auszahlen darf. Der Schuldner kann in dieser Zeit einen Freigabeantrag nach § 850 k ZPO beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Vollstreckungsgericht bestimmt entsprechend der bestehenden Pfändungsfreigrenzen den Geldbetrag, der "freizugeben" ist, also ausgezahlt werden muss.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin