Gerne zu Ihrer Frage:
Ihre Bedenken sind erst einmal nicht von der Hand zu weisen, müssen also näher anhand der Fakten erörtert werden. Umgeht nämlich ein Schuldner auf die vorliegend beschriebene Weise eine erfolgte Pfändung seines Kontos, vereitelt er ggf. die Zwangsvollstreckung gem. § 288 Abs. 1 StGB und macht sich damit strafbar. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die konkreten Umstände eingeweiht, handelt er also kollusiv, leistet er Beihilfe und macht sich damit strafbar.
Man kann nämlich einwenden , dass Ihr Freund "gegen Ihren Willen" Ihr Konto angegeben hat, was den für eine Beihilfe erforderlichen Vorsatz ausschließt.
Der sog. Dolus subsequens (= nachträglicher Vorsatz) schadet nicht, wäre also auch nicht strafbar.
Sofern Sie ansonsten nicht in irgendeiner Ihnen zurechenbaren Weise mitgewirkt oder billigend in Kauf genommen haben, sehe ich eher Veranlassung Ihrerseits, das FA oder Ihre Bank zu kontaktieren. Es sei denn aus vorangegangenem Tun wäre Ihnen eine Garantenstellung zugewachsen.
Zivilrechtlich könnte Ihnen ggf. durch das Anfechtungsgesetz ein Nachteil erwachsen, was ich hier mangels vollständiger Kenntnis aller relevanten Fakten und Begleitumstände nicht näher beurteilen kann.
Dies sauberste Lösung für Ihren Freund wäre (gewesen) die Einrichtung einer Pfändungsschutzkontos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für ihre Informationen.
Verstehe jedoch noch nicht ganz was ich dann tun sollte, wenn das Geld eintrifft, da sie keine Veranlassung sehen sich beim FA oder der Bank zu melden. Was mache ich dann mit dem Geld?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Eine Möglichkeit wäre es, das Geld auf das Konto des Freundes zurück zu überweisen. Damit haben sie dann mit den Unwägbarkeiten des Anfechtungsgesetzes und der sog. ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 BGB) nichts mehr zu tun. Wenn der Freund ein Pfändungsschutzkonto hat oder sonst unter eine Pfändungfreigrenze fällt, wäre (nur) dieser Teil des Geldes dem Zugriff des Gläubigers entzogen.
Ob Sie Ihrem "Freund" die volle Pfändung quasi ersparen möchten, hängt das entscheidend von der Reichweite des nachfolgenden Vorsatzes ("dolus subsequens") ab, ggf. auch von den §§ 812 ff BGB in allen Facetten und letztlich womöglich dem Anfechtungsgesetz, was sich einer summarischen Prüfung im Rahmen des hier Möglichen entzieht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
Korrektur:
Anstatt: Sofern Sie ansonsten nicht in irgendeiner Ihnen zurechenbaren Weise mitgewirkt oder billigend in Kauf genommen haben, sehe ich eher Veranlassung Ihrerseits, das FA oder Ihre Bank zu kontaktieren. Es sei denn aus vorangegangenem Tun wäre Ihnen eine Garantenstellung zugewachsen
muss es richtig heißen
Sofern Sie ansonsten nicht in irgendeiner Ihnen zurechenbaren Weise mitgewirkt oder billigend in Kauf genommen haben, sehe ich eher KEINE Veranlassung Ihrerseits, das FA oder Ihre Bank zu kontaktieren. Es sei denn aus vorangegangenem Tun wäre Ihnen eine Garantenstellung zugewachsen.