Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Bruder über eine rechtsgültige Vollmacht über das Konto verfügt und dementsprechend zivilrechtlich berechtigt ist Geldbeträge abzubuchen, so ist dies für die rechtliche Einordnung problematisch. Hierbei ist immer der Inhalt der Vollmacht zu hinterfragen, insbesondere ob die Vollmacht unter Bedingungen steht und wann diese Vollmacht zu welchen Zweck ausgeübt werden darf oder gar ob diese insgesamt unbeschränkt ist.
Ist letzteres der Fall würde nur bedingt ein Strafbarkeit begründet sein und Sie müssten zivilrechtlich vorgehen.
Wenn jedoch Ihrerseits keine Ermächtigung erfolgt ist, z.B. weil die Vollmacht nur für Notfälle gilt und ein solcher Fall nicht eingetreten ist, kann auch ein sog. Missbrauch der Vollmacht vorliegen.
Bei einem Verdacht des Missbrauchs einer Kontobevollmächtigung besteht die Möglichkeit, eine Sachverhaltsaufklärung über die Staatsanwaltschaft, sprich eine Anzeige, einleiten zu lassen. In Betracht kommen hier die Verwirklichung der Straftatbestände der Unterschlagung (§ 246 StGB) sowie der Untreue (§ 266 StGB), ggf. auch die Erpressung (253 StGB), wenn die Forderung des Bruders unberechtigt ist und die Herausgabe des Betrages nur gegen Druck erfolgt.
Die Untreue sowie die Unterschlagung sind Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden, also immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei hiervon Kenntnis erlangt, sodass nach einer Anzeige die Staatsanwaltschaft auch unmittelbar die Ermittlung aufnehmen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen