Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) gilt nach § 11, Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nachstehende:
"(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).
(2) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. [...]
(3) Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. [...]."
Wenn Ihr Verlobter aber freiwillig ausgereist ist, gilt das vorgenannte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht.
Denn wenn er eine Grenzübertrittsbescheinigung hatte, die der Botschaft oder dem Konsulat zur Abzeichnung vorgelegt wurde, kann er erneut einreisen, wenn auch natürlich nur mit einem gültigen, vorab zu beantragenden Aufenthaltstitel - nationales Visum zum Ehegattennachzug/später eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis.
Das wäre erst einmal mit der Ausländerbehörde zu klären.
Ansonsten bestehen momentan in allen Bundesländern das Problem der Abschiebung in die Länder des Maghreb, also Marokko, Algerien und Libyen.
Da hat man aber Verhandlungen vor kurzem aufgenommen, so dass nicht unbedingt ein Hindernis hinsichtlich einer Abschiebung bestehen muss.
2.
Ansonsten ist eine Einreise illegal und führt zur sofortigen Ausreiseverpflichtung.
Da kann sich Ihr Verlobter unter gewissen Umständen strafbar machen, vgl. § 95 - Strafvorschriften, Abs. 1 und 2.
Sie können bei Beihilfe und Anstiftung als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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