Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform ausschließlich dazu dient, Ihnen einen ersten überschlägigen Überblick über Ihr Rechtsproblem zu vermitteln und keinesfalls eine umfassende und persönliche Rechtsberatung durch einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von weiteren Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Dies vorweggeschickt beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen bezüglich der zugrundeliegenden Sachlage ist die Beantwortung Ihrer Frage nur in einem relativ allgemeinen Rahmen möglich.
Ihre Frage zielt ab auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung, dass Herr A zum Geschäftsführer bestellt wird. Sie sprechen hierbei konkret eine mögliche Konkurrentenklage an.
Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer beamtenrechtlichen und einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage. Im Bereich des Beamtenrechts handelt es sich hierbei nicht um eine eigenständige Klageart, sondern um eine -je nach Konstellation- Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage.
Eine solche beamtenrechtliche Konkurrentenklage ist jedoch typischerweise einschlägig, wenn es um die Ernennung oder Beförderung eines Beamten geht, also um die Besetzung eines Amtes im dienstrechtlichen Sinn.
Nach Ihren Angaben dürfte eine solche Konstellation vorliegend nicht gegeben sein.
Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit einer arbeitsgerichtlichen Konkurrentenklage. Hier wäre die Arbeitsgerichtsbarkeit der einschlägige Rechtsweg.
Hierbei besteht in der Regel das Ziel, die Wiederholung einer Auswahlentscheidung zu erreichen.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach Ihrer Schilderung hat aber anscheinend eine Auswahlentscheidung noch gar nicht stattgefunden, da Sie davon sprechen, dass Herr A "aller Wahrscheinlichkeit nach" bestellt werden wird.
Zudem sind Ihre Angaben, ob die mögliche Klage von einem Mitbewerber bzw. Mitkonkurrenten erhoben werden soll, was grundsätzlich Voraussetzung für eine solche Klage wäre, sehr vage.
Eine nähere Einschätzung, ob eine Klagemöglichkeit eröffnet wäre bzw. welche Klageart einschlägig ist, ist an dieser Stelle leider nicht möglich.
Ich rate Ihnen deshalb an, die Angelegenheit von einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen, der Ihnen nach Kenntnisnahme aller relevanten Sachverhaltsangaben weiterhelfen wird.
Ich hoffe, Ihnen eines ersten hilfreichen Überblick über Ihr Rechtsproblem gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -