Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise richtet sich danach was Sie für die Zukunft planen. So kann ein laufendes Insolvenzverfahren auch bei einer Festanstellung hinderlich sein, wenn der/die Insolvenzverwalter/in den Arbeitgeber kontaktiert, damit der pfändbare Betrag abgeführt wird.
Als Einzelunternehmer besteht keine Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Daher sollten Sie wie in Variante a beschrieben vorgehen, solange Sie die Kraft hierfür aufbringen können und sich parallel nach einer Festanstellung umsehen.
Ein Insolvenzverfahren auch, wenn die Laufzeit nunmehr auf drei Jahre verkürzt wurde, verlangt entsprechende Disziplin. Auch bleibt die Schufa für die Dauer von weiteren drei Jahren belastet, so dass in Bezug auf die Schufa mit Einschränkung für die Dauer von sechs Jahren zu rechnen ist.
Insoweit sollte ein Insolvenzverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn es sich nicht mehr vermeiden läßt. Zu beachten ist, dass die Verfahrenskosten von ca. EUR 2.000,- im Laufe des Verfahrens aufgebracht werden müssen, entweder im Rahmen der Verwertung durch den Insolvenzverwalter oder durch Sie während oder nach Abschluss des Verfahrens.
Hinsichtlich des Anbieters für ein Onlinemarketing Paket kann ich Sie gerne unterstützen. Ich habe hier bereits eine Mandantin erfolgreich vor einer Inanspruchnahme bewahrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
danke schon mal bis hierhin für die schlüssige Antwort....Angenommen ich kann meine Lieferantenrechnungen erstmal begleichen, ebenfalls die Sache mit der Krankenkasse ( auch bei Nachberechnung durch die EK-steuererklärung ) und die monatliche Miete,kann dann allerdings das Finanzamt mit seinen Forderungen zur Einkommensteuer u.s.w. nicht zufrieden stellen, wäre dann nicht auch hier nicht mit einer geforderten insolvenz zu rechnen, oder anderen Konsequenzen ?
Diese Nachfrage geht ein wenig in die Richtung, das es vermutlich "gute" Schuldner gäbe und auch "weniger gute", zu welchen würde vermutlich das FA gehören ?
( Zu dem Angebot mit dem Onlinemarketing-Betrüger werde ich Sie vermutlich noch mal kontaktieren, wahrscheinlich auf anderem Wege )
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Eine differenzierte Bedienung der Gläubiger wird sicherlich durch den Insolvenzverwalter überprüft. Problematisch ist dies dann, wenn bei den Gläubigern Ratenzahlung erfolgen oder diese von der finanziell angespannten Situation Kenntnis erlangen und Zahlungen erhalten. Der Insolvenzverwalter wird solche Zahlungen anfechten und die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen.
Nicht auszuschließen ist, dass seitens der Krankenkasse ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, wenn eine Pfändungsmaßnahme erfolglos verlaufen sollte. In diesem Fall ist dann umgehend mit einem Eigenantrag zu reagieren, um die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen zu können.
Im Vordergrund sollte aber die Entscheidungsfindung stehen, in welcher Form Sie erwerbstätig sein wollen, um hierauf dann die weitere Vrogehensweise abzuleiten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt