Sehr geehrter Fragesteller,
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2020 - XII ZR 148/09 hebt bei der Prüfung der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen darauf ab, dass Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können.
Wenn es in Ihrem Fall um einen abgeschlossenen Zeitraum geht (Sie also derzeit den Unterhalt entsprechend dem Titel zahlen), können die Unterhaltsrückstände nicht zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.
Für eine Verwirkung ist daher kein Raum, es bleibt die regelmäßige Verjährung in drei Jahren nach Ende des Jahres, in welchem der Unterhaltsanspruch entstanden ist (§§ 197 Abs. 2, 199 Abs. 1 BGB).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Vasel,
und wenn der Rückstand bereits zu einer "erdrückenden Schuldenlast" angewachsen ist? Der Zeitraum ist zwar abgeschlossen, es geht hierbei aber um über 10.000€ die gefordert werden.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ob hier Verwirkung in Betracht kommt, bedarf einer genauen Analyse, wie die Unterhaltsrückstände entstanden sind, wann sie geltend gemacht bzw. angemahnt wurden etc. Gern können Sie sich insofern an mich unter anwalt@ra-vasel.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt