Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Online-Anfrage wie folgt.
Gem. § 543 II Nr. 3 a) BGB
ist die fristlose außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses möglich, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mieten in Verzug gerät. Das ist dann der Fall, wenn Sie die Miete nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlt haben. Wird der Vermieter nicht vor dem Zugang der Kündigung befriedigt, so wird diese Kündigung wirksam, wodurch das Mietverhältnis sofort endet. Das führt auch dazu, dass der Vermieter das Schloss auswechseln darf. Schließlich enden mit der Kündigung die mieterlichen Gebrauchsrechte sofort. Die Wohnung ist mit der Kündigung gem. § 546 I BGB
zurückzugeben. Das bedeutet, dass der Mieter jeden Gebrauch und damit den Besitz an der Vermieter zurückübertragen muss. Dazu gehört auch die Schlüsselgewalt. Wird der Gebrauch dem Vermieter vorenthalten, so kann es sogar zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter kommen (§ 546a BGB
).
Selbstverständlich, dass der Vermieter nicht öffentlich anprangern, dass Sie Ihre Miete nicht zahlen. Er darf sich über Sie nicht ehrenrührig äußern. Inwieweit das der Fall ist, kann aus der Ferne nicht bestimmt sein. Sollte es sich bei dieser öffentlichen Anprangerung aber um die Kündigung handeln, die der Vermieter an die Wohnung zugestellt hat, so handelt der Vermieter nicht nur im Rahmen seiner Rechte, sondern sogar gemäß seiner Pflichten. Denn die Wirksamkeit der Kündigung erfordert, dass Ihnen die Kündigung schriftlich an Ihre Adresse mit Begründung zugeht. Dies wird normalerweise in Form eines Einschreibens mit Rückschein gemacht. Wie das bei Ihnen der Fall, kann ich Ihrer Beschreibung nicht entnehmen.
Ihre persönlichen Gegenstände dürfen Sie selbstverständlich von dem Vermieter herausfordern. Gleichzeitig muss ich Sie aber auf das Vermieterpfandrecht hinweisen. Gem. § 562 I 1 BGB
darf der Vermieter die in die Wohnung eingebrachten Sachen des Mieters einbehalten, um diese als Pfand zu verwerten. Das bezieht sich aber nur auf Gegenstände, die pfändbar sind. Insbesondere persönliche Gegenstände sind davon nicht betroffen. § 811 ZPO
sieht eine Liste solcher Gegenstände vor, die allerdings so lang ist, dass darauf hier nicht eingegangen werden kann.
Ich möchte Ihnen daher folgendes raten:
Setzen Sie sich mit Ihrem Vermieter schriftlich in Verbindung. Schreiben Sie ihm, dass Sie die Gegenstände aus der Wohnung herausverlangen. Drücken Sie Ihr Bedauern über den Verlauf des Mietverhältnisses gegenüber aus. Das wird ihn hoffentlich verträglich insbesondere im Hinblick auf sein Vermieterpfandrecht und die Herausgabebereitschaft stimmen. Gleichzeitig weisen Sie ihn doch höflich darauf hin, dass er jede Äußerung zu unterlassen hat, die in der Öffentlichkeit ein schlechtes Bild über Sie verbreitet.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen alles Gute! Sie können mir nun eine einmalige Nachfrage stellen. Diese ist gratis! Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren. Dann fallen allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren an.
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG
TEL.: 040/43 209 - 227
EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
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Diese Antwort ist vom 24.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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