Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Es kann durchaus passieren, dass Ihre Tochter aufgefordert wird, Unterhalt an Sie zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 2 SGB XII
i.V.m. §§ 1601 ff. BGB
. Allerdings müsste insoweit eine genaue Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Tochter vorgenommen werden. Unterhaltspflichtig ist nämlich nur, wer zunächst in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und darüber hinaus dann noch Kapazitäten hat. Insbesondere in einer Gründungs- und Aufbauphase eines Betriebs gilt es seitens des Staates keine Steine in den Weg zu legen.
Letztendlich kommt es jedoch auf die individuelle Entscheidung des Arbeitsamtes an, inwieweit Ihre Tochter aufgefordert wird, ihr Einkommen offen zu legen bzw. darüber hinaus dann Unterhalt zu zahlen.
Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich für eine weitergehende Mandatierung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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Diese Antwort ist vom 04.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.12.2007
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15:59
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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