Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Kaufrecht sieht üblicherweise keinen Rücktritt vor. Das heißt, wenn bereits ein Vertrag geschlossen wurde, ist der Käufer daran gebunden und verpflichtet, diesen zu erfüllen. Tut er das nicht, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz, d.h. Sie können für die 10 Tage eine Nutzungsentschädigung verlangen, die Kosten für die Annonce und auch den Wert der entsorgten Einrichtung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn
- noch kein Vertrag geschlossen wurde
- der Vertrag über Fernkommunikationsmittel zustande kann, dann besteht evtl. ein Widerrufrecht wenn die Kaufsache einen Mangel aufweist oder
- ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde
Sollte einer dieser Punkte zutreffen, benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
25.05.2007 | 20:24
Gilt dieser Vorgang denn als Vertrag ?
Der Käufer hat sich die Laube nicht nur einmal angesehen und dann nach einen Gespräch mir am selben Abend eine Anzahlung (600,-)zumindest für das Zubehör der Laube per Online-Banking überwiesen. Den Rest des Wertes (2.700 ca.)für die Laube sollte gezahlt werden wenn die Laube vom Verein geschätzt geworden ist. Dies ist nun mittlerweile erledigt und dieser Wert liegt zum Vorteil des Käufers sogar unter meiner privt. Schätzung(2.450,-).
Der Käufer argumentiert, das nun das Efeu am Haus von ihm aufwendig entfernt werden müßte, und er diesen Aufwand (500,-) abgezogen haben möchte. Ich hatte den Käufer bereits beim ersten Gespräch darauf hingwiesen, das er bei einen späteren evtl. Wiederverkauf dieses Problem lösen müßte.mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.05.2007 | 21:07
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn klar vereinbart war, dass der Käufer die Laube in jedem Fall kaufen und dafür den vom Verein zu ermittelnden Kaufpreis bezahlen würde, dürfte in jedem Fall ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen, denn Kaufverträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden. Auch der Efeu wird keinen Mangel darstellen, denn der war ja problemlos sichtbar und es wurde auch darüber gesprochen.
Sofern der Käufer diese Vereinbarungen also nicht bestreitet, ist er zur Vertragserfüllung bzw. zum Schadensersatz verpflichtet. Andernfalls könnte es ggf. Beweisschwierigkeiten geben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin