Sehr geehrter Fragesteller,
Als Vorfrage wäre zunächst zu klären, ob die Strafklausel wirklich unwirksam ist. Wenn nämlich schon die Anspruchsgrundlage fehlt, erübrigen sich jegliche Überlegungen zu möglichen Anspruchsgegnern und zur weiteren Vorgehensweise.
Bedauerlicherweise muss an dieser Stelle bereits gesagt werden, dass die Begründung des Insolvenzverwalters stichhaltig erscheint. Es ist richtig, dass eine Strafklausel, die keine Begrenzung nach oben (Gesamthöhe) enthält, unwirksam ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Eine Klausel, die diese Anforderung nicht erfüllt, ist nichtig. Im Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel tritt auch nicht an die Stelle der unwirksamen Regelung eine angemessene Alternative, sondern die Vereinbarung gilt als nicht getroffen. Das Gesetz sieht allgemein auch keine Vertragsstrafen vor, so dass die entstandene Lücke auch nicht durch Gesetzesrecht geschlossen werden kann.
Mangels Anspruchsgrundlage ist von einem weiteren Vorgehen daher abzuraten. Abgesehen davon würde der Makler sowieso nicht für eine Vertragsstrafe haften, der GmbH-Geschäftsführer nur unter den engen Voraussetzungen der sog. Durchgriffshaftung (sofern er auch Gesellschafter war) oder bei Vorliegen eines Delikts.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt