Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Regelung: "Wohnung bei Auszug weiß streichen" wäre für sich genommen unwirksam, da Sie nicht den tatsächlichen Zustand oder die Notwendigkeit eines Neuanstrichs berücksichtigt.
Enthält Ihr Mietvertrag also hinsichtlich der Schönheitsreparaturen bzw. der Endrenovierungsverpflichtung tatsächlich nur diese Regelung, so müssen Sie überhaupt nicht renovieren, da die Klausel unwirksam ist.
Ein Anstrich in "Altweiss" und in einer besonderen Farbqualität kann ohnehin nicht verlangt werden. Mittlere Art und Güte der Farbe ist ausreichend.
Es steht Ihnen auch frei, eine geschuldete Renovierung selbst durchzuführen. Es kann nicht verlangt werden, dass eine Malerfirma beauftragt wird. Natürlich müssen Sie die Arbiten dann in ordentlicher Qualität abliefern.
Zutritt zur Wohnung kann während der Mietzeit nur in Abstimmung und gemeinsam mit Ihnen verlangt werden.
Ich empfehle Ihnen, den Mietvertrag insgesamt auf die Renovierungsverpflichtung überprüfen zu lassen. Bei Bedarf wenden Sie sich per email an meine Kanzlei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt