Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Ist die Klage bei einem unzuständigen Gericht anhängig geworden, muss der Beklagte die fehlende Zuständigkeit rügen, wenn er das Verfahren dort nicht betreiben will. Ansonsten wird das Verfahren ganz normal fortgesetzt und das eigentlich unzuständige Gericht wird gem. § 39 ZPO
in Folge rügeloser Einlassung zuständig. Rügt der Beklagte die fehlende Zuständigkeit, wird das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen, § 281 ZPO
. Dies geschieht also nicht automatisch.
Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, kann ergehen, wenn der Beklagte nicht fristgerecht innerhalb von 2 Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, § 331 ZPO
. Da Sie dies bereits getan haben, ist diese Gefahr erst einmal gebannt. Ein Versäumnisurteil kann also nicht ergehen, wenn Sie nun die Klageerwiderungsfrist nicht einhalten sollten (sondern erst wieder, wenn es zu einer Säumnis im Termin kommt).
Das heißt aber nicht, dass die Klageerwiderungsfrist oder andere spätere Fristen keine Rolle spielen würden. Wenn durch ein Fristversäumnis eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt wird, ist der verspätete Vortrag unberücksichtigt zu lassen, § 296 ZPO
. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Fristen also stets eingehalten werden.
Tja, ob Ihnen die Klageschrift wirklich erneut zugestellt wird und ob Ihnen die Frist noch einmal neu gesetzt werden wird, ist fraglich, auch wenn dies so sein müsste. Schließlich hat das Gericht durch Ihre Verteidigungsanzeige einen Nachweis, dass Sie die Klageschrift erhalten haben.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie davon ausgehen, dass es bei der ursprünglich gesetzten Frist bleibt bzw. dass das Gericht hiervon ausgeht. Sollten Sie es zeitlich nicht schaffen, morgen die Klageerwiderungsschrift zu fertigen, sollten Sie morgen einen Fristverlängerungsantrag bei Gericht einreichen (auch per Fax möglich) und auf die Ihnen erteilte Auskunft Bezug nehmen. (z.B. durch folgende Formulierung: In dem Rechtsstreit [...] beantrage ich rein vorsorglich, die mir gesetzte Klageerwiderungsfrist bis zum 15.03.2015 zu verlängern, da mir bei Einreichen meiner Verteidigungsanzeige die Auskunft erteilt worden ist, dass mir die Klageschrift jetzt wirksam und unter meiner korrekten Anschrift zugestellt werden würde, was noch nicht geschehen ist.")
Der Richter muss einen Fristverlängerungsantrag nicht bewilligen, insbesondere nicht bei Verdacht der absichtlichen Verzögerung. Einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag wird aber in der Regel entsprochen, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wird. Lediglich sog. Notfristen (wie die zur Verteidigungsanzeige) sind nicht verlängerbar sondern vom Gesetz zwingend.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank!
Könnte ich denn jetzt immer noch frist- und formgerecht die fehlende Zuständigkeit rügen...?
Oder habe ich mich jetzt mit meiner Erklärung einer Klageerwiderung auf dieses Gericht eingelassen??
"...Rügt der Beklagte die fehlende Zuständigkeit, wird das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen, § 281 ZPO. .."
Gerne auch noch einen Tipp in der Sache.
Danke und bis zum nächsten Mal!
G.P.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können die Unzuständigkeit des Gerichts bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung rügen. Dies können Sie also jetzt aber auch noch später tun, zum Beispiel auch durch einen entsprechenden Satz in der Klageerwiderungsschrift. Beachten Sie aber, dass die Zuständigkeitsrüge keine laufenden Fristen unterbricht.
Wenn Sie diese Rüge vortragen, wird der Kläger quasi gezwungen, einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht zu stellen, wo das Verfahren dann fortgesetzt wird. Würde er keine Verweisung beantragen, würde die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt