Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str., 97a
81375 München
Tel: 089 1222189
Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Herr Richter,
Besten Dank für Ihre Rückmeldung und auch für Sie ein gutes neues Jahr!
Da ein Teil der begangenen Taten in der Vergangenheit nämlich auch auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz verübt worden sind, ein ebenso grosser Teil jedoch auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, gilt es im vorliegenden Fall, also auch die Sonderregelung gem. Art. 55 SDÜ zu prüfen.
Art. 56 SDÜ - Das Anrechnungsprinzip bei zwei konkurrierenden Verurteilungen:
In der vorgenannten Fallkonstellation käme - sofern sich die Beschwerde Gegner auf Art. 55 SDÜ Abs. 1 lit. A. SDÜ berufen sollten und sich somit an die transnationale Rechtsfolge von Art. 54 SDÜ nicht gebunden sehen würden - jedoch automatisch die für solche Sonderregelungen vorgesehene "alternative" Rechtsfolge gem. Art. 56 SDÜ, d.h. das sog. internationale Anrechnungsprinzip, quasi automatisch zur Anwendung. Dieses besagt, dass im Fall, dass eine bereits rechtskräftig verurteilte Person wegen derselben Tat erneut verfolgt wird, die bereits verhängte Strafe an die allenfalls noch zu verhängende Sanktion anzurechnen ist. Mit dem sognannten Anrechnungsprinzip versuchen die Schweizer Justizbehörden die Rechtsfolge des Schengener Durchführungsübereinkommens bzw. des Schengener Assoziierungsabkommens eben entsprechend sinngemäss zu "assoziieren". Dieses Anrechnungsprinzip ist im Übrigen auch innerstaatlich, d.h. in Art. 3 Abs. 2 StGB-CH eindeutig statuiert. Selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Schweiz, im hier vorliegenden Fall demnach nicht an die Rechtsfolge von Art. 54 SDÜ gebunden sieht - so käme dennoch zumindest die "minimale" Rechtsfolge von Art. 56 SDÜ bzw. von Art. 3 Abs. 2 StGB-CH hier zur konkreten Anwendung. Damit soll die rechtliche Schlechterstellung einer Person im Rahmen einer doppelten Strafverfolgung verhindert werden.
Besten Dank für eine zeitnahe Beantwortung unserer Fragen.
Mit freundlichen Grüssen
Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
Richtig ist, dass Art 56 SDÜ ins Schweizer Recht integriert wurde.
Sollte sich im schweizer Urteil keinerlei Erwähnung für die Anrechnung der Strafe finden lassen, dann liegt ein solcher Verstoß vor.
1. Verfahren vor dem EGMR
Der Ne-bis-in-idem ist in der EMRK in Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert.
"Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden."
Das Recht der EMRK hat im Schweizer Recht Vorrang vor einfachem Recht.
Hier sehe ich gute Chancen, ohne alle Details des Falles zu kennen.
Sie können mich gerne per E-mail kontaktieren und wir sprechen über die Erfolgschancen einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Beste Grüße
RA Matthias Richter
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt Art 54 SDÜ, der besagt:
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung
die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade
vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Allerdings gibt es eine Ausnahme zu diesem Grundsatz:
Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation,
der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, daß sie in einem oder
mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:
a) Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil
zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall
gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese
Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil
zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des
Staates oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete
Straftat darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil
zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser
Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Die Schweiz hat von diese Erklärung abgegeben.
Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, um welche Tat es sich handelt und an wo der Tatort war.
Bitte lassen Sie mir diese Information per E-mail zukommen, damit ich Ihnen die Frage abschließend beantworten kann.
Beste Grüße und ein gutes neues Jahr,
RA Matthias Richter