Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
> SIe müssen im Falle einer Niederlage den Schaden oder einen Teil davon nicht selbst zu begleichen. Es handelt sich um eine Taktik, um Sie als Zeugen auszuschließen. Denn Sie sind nun Mitbeklagter.
Sie sind zusammen mit der Versicherung Gesamtschuldner (§ 115 Abs.1 S. 4
Versicherungsvertragsgesetz [VVG].
Die Versicherung stellt Sie von dem gegen Sie bestehenden Anspruch frei.
§ 116 Abs. 1 S. 1 VVG
:
"Im Verhältnis der Gesamtschuldner [...] zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet [...]."
Gegen die Erweiterung der Klage auf Sie können und müssen Sie keinen "Widerspruch" einlegen.
Sie hätten auch gleich oder auch alleine ohne Versicherung verklagt werden können.
Der Anwalt / die Anwältin der Versicherung vertritt Sie mit und beantragt Klageabweisung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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