Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
In dem Formular zur Forderungsanmeldung müssen Sie vor Allem ankreuzen, dass es sich um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt.
Grundsätzlich hat der Schuldner die Möglichkeit, im Rahmen des nachträglichen Prüfungstermins der Eigenschaft der Forderung aus unerlaubter Handlung zu widersprechen. Solange Sie kein rechtskräftiges Urteil haben, in dem diese Eigenschaft der Forderung feststeht, müssten Sie den Schuldner dann auf Feststellung der Eigenschaft aus unerlaubter Handlung verklagen. Hierzu aber auch erst dann kann der unterbrochene Rechtsstreit aufgenommen werden.
Soweit der Schuldner den Insolvenzverwalter nicht über den Verkauf oder die Übertragung seiner Firma bzw. deren Geschäftsanteile hieran informiet hat, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten oder auch gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
wegen Verschwendung von Vermögen führen. Wenn Sie als Gläubigerin eine Forderung angemeldet haben, könnten Sie einen solchen Antrag stellen. Dieser würde dann aber für alle Gläubiger wirken, d.h. es würden alle Verbindlichkeiten nach der Insolvenz bestehen bleiben. Aus wirtschaftlicher Sicht für Sie vorzugswürdig ist daher, wenn nur Ihre Verbindlichkeit wegen der Eigenschaft aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen bliebe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Tel: 0202 76988091
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Der Prüfungstermin bei Gericht findet erst am 16.01. statt, so dass ich noch mit der Anmeldung im Rahmen sein dürfte. Das Kreuzchen bei "unerlaubte Handlung" habe ich auch gemacht.
Nun stellt sich mir lediglich noch die Frage, was alles beweismitteltauglich ist. Ich wollte die Klage nebst Anlagen sowie den Schriftsatzverkehr innerhalb des Zivilverfahrens beifügen. Es gab auch eine Strafanzeige gegen alle 3 Beklagten wegen Urkundenfälschung (Unterschriften etc. gefälscht), die jedoch keinem nachgewiesen werden konnte und somit eingestellt wurde. Alles in allem ein riesen dicker Packen Papier...
Letztlich ist der Schuldner kein unbeschriebenes Blatt und ich vermute, dass er sein Vermögen in dieser Firma versteckt. Aber dann werde ich lieber auf den Einwand verzichten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
ob Ihre Anmeldung noch im Rahmen des Prüfungstermins vom 16.01.2014 berücksichtigt wird, kann ich aufgrund der anstehenden Feier- und Ferientage nicht versprechen. Ggf. wird diese erst in einem nachträglichen Prüfungstermin berücksichtigt.
Wenn der Schuldner widerspricht, müssen Sie wie gesagt den Prozess weiterführen, so dass Sie als Beweismittel die dort gültigen, nämlich Zeugenaussage, Sachverständigengutachten, Urkundsbeweis, Inaugenscheinnahme und Parteivernehmung bringen müssen. In der Forderungsanmeldung genügt das Kreuz an der Stelle der "unerlaubten Handlung" und der Hinweis dazu. Sie können natürlich noch allerlei Unterlagen hinzufügen, aber auch wenn diese dabei sind, ist es dem Schuldner nicht verboten, den Widerspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler