Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für die Berechtigung, eine Anfechtungsklage gegen die Höherstufung zu erheben, ist das Vorhandensein einer Beschwer, also das Vorliegen eines Eingriffs in die Rechtssphäre desjenigen, der klagen will. In Ihrem Fall könnte das Kind, an welches der Bescheid gerichtet ist, eine solche Beschwer geltend machen. Jedoch kann bei gemeinsamem Sorgerecht beider Eltern nicht ein Elternteil allein ohne Zustimmung des anderen Elternteils wirksam das Kind in einem Gerichtsverfahren, in welchem das Kind Kläger ist, vertreten.
In Ihrem Fall kann möglicherweise der nicht pflegende Elternteil eine eigene Beschwer geltend machen. Dann muss eine Verletzung einer rechtlich geschützten Position des nicht pflegenden Elternteils durch die Höherstufung geltend gemacht werden können. Ich kann Ihnen aber leider wenig Hoffnung machen, dass dies möglich ist. Die Gerichte verneinen z.B. die Beschwer bei einem geschiedenen Ehemann, dessen Ehefrau eine Versichertenrente nicht bekommen hat, weshalb der Ehemann weiterhin unterhaltspflichtig sein soll. Hintergrund ist, dass der mögliche Anspruch auf die Versichertenrente nicht dazu dienen soll, den Ehemann von seiner Unterhaltspflicht zu entlasten. Ähnlich wird wohl in Ihrem Fall argumentiert werden; der nicht pflegende Elternteil wird ebenfalls nicht als vom Recht auf Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe, sei dies in positiver oder negativer Hinsicht, geschützt angesehen werden.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.