Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da sich ja aus dem Gesamtzusammenhang und der Begründung ergibt, dass Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Selbst wenn man von einem Formfehler ausginge, so könnte dieser nach dem Verwaltungsverfahrungsgesetz Ihres Bundeslandes geheilt werden.
2. Hier wäre zunächst zu klären, ob die Behörde sich nicht einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat, somit also doch schriftliche Aufzeichnungen vorhanden sind. Grundsätzlich sind behördliche Auskünfte in mündlicher Form nicht bindend. Jedoch müsste man auch den genauen Inhalt des Gesprächs kennen. Es handelte sich ja offenbar um eine Zusage eines Platzes, den Sie abgelehnt haben, so dass dies schon verbindlich gewesen sein kann, nicht nur eine behördliche Auskunft. Es kann sich auch um eine grundsätzlich mögliche mündliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes handeln.
Es wäre auch zu klären, ob es vorher entsprechenden Schriftverkehr gab und auch wäre die Satzung des Kindergartens zu untersuchen, was hier zu der Vergabe der Plätze geregelt ist. Auch müsste man den genauen Text des Widerspruchsbescheids kennen.
Da hier eine online Ersteinschätzung erfolgt und die Unterlagen nicht vorliegen bzw. noch Klärungsbedarf besteht, kann ich nur empfehlen, die Angelegenheit von einem Anwalt anhand all Ihrer Unterlagen prüfen zu lassen und/oder jedenfalls fristwahrend Klage zu erheben. Wenn Sie die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids verstreichen lassen, so erwächst der Widerspruchsbescheid in Rechtskraft und wird damit rechtlich bindend, bestandskräftig. Nehmen Sie zur Sicherheit bei der Berechnung der Klagefrist das Datum des Bescheids. Eine Klage können Sie grundsätzlich auch ohne Anwalt einreichen, jedoch ist das für einen Laien nicht zwingend zu empfehlen.
Die Behörde ist verpflichtet, grundsätzlich für jedes Kind einen Kitaplatzes vorzuhalten und entsprechend zuzuweisen. Wenn Sie dieses jedoch abgelehnt haben, so haben Sie damit möglicherweise den Anspruch auch verwirkt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
Hauptstraße 3
64665 Alsbach-Hähnlein
Tel: 06257-506060
Web: http://www.kanzlei-diefenbach.de
E-Mail: