Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Ihre Annahme ich zutreffend. Das hälftige Kindergeld ist in Abzug zu bringen. Der Zahlbetrag beträgt danach 245,00 EUR.
2. Weder das Kindergeld, noch das Elterngeld, das Ihrer Frau gezahlt wird, wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
3. Die Kindesmutter hat gegen Sie grundsätzlich einen Auskunftsanspruch. Sie macht diesen Anspruch nur durch das Jugendamt geltend. Insoweit ist die Kindesmutter auch berechtigt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Es ist die gleiche Situation, als wenn die Mutter den Anspruch allein geltend machen würde. In diesem Fall müssten Sie Ihr direkt die Unterlagen zusenden. Demgemäß ist ein Einschichtsrecht gegeben.
4. Das Einkommen Ihrer Frau fließt nicht in die Berechnung ein.
5. Sie sind zur sogenannten Titulierung verpflichtet. Das bedeutet, dass die Kindesmutter auf einen Titel bestehen kann, der dieser im Notfall die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Lehnen Sie bei berechtigtem Anspruch der Gegenseite die Erstellung eines Titels ab, können Sie darauf, mit unnötigen Koste verbunden, im Klagewegen in Anspruch genommen werden. Insoweit ist die Möglichkeit beim Jugendamt den Anspruch anzuerkennen,wenn er denn zutreffend berechnet ist, die günstigste Möglichkeit.
6. Sie haben den Auskunftsanspruch und können Ihn, wenn die Kindesmutter sich weigert, auch gerichtlich geltend machen. Eine starre Regelung gibt es nicht. Insoweit ist dieses Einzelfallregelung. Da das Kind aber bereits schulpflichtig ist, ist eine Auskunft mindesten zweimal im Jahr angebracht, insbesondere auch wegen der schulischen Entwicklung. Darüberhinaus können natürlich auch kürzere Zeiträume vereinbart werden.
Ist die Kindesmutter in einem Gerichtsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden, weigert sich aber dennoch, müssen Sie im Zwangswege vorgehen. Sie werden gegen die Kindesmutter die Festetzung eines Zwangsgeldes beantragen müssen, wenn diese die Auskunft nicht erteilt.
Abschließend möchte ich Ihnen dringend raten, die Unterhaltsbrechnung vor Ort durch einen Kollegen oder eine Kollegin überprüfen zu lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie einem weiteren Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, könnte eine korrekte Einkommensberechnung unter Umständen ergeben, dass hier ein sogenannter Mangelfall in Betracht kommen könnte. Das würde Ihre Unterhaltslast reduzieren .
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 13.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank noch einmal für die schnelle, kompetente Beratung.
Eine Nachfrage zum Punkt 3 habe ich noch.
Meine damalige Freundin kann also auch persönliche Daten - Geburtsdaten und Tätigkeit - meiner Frau und meines Kindes einsehen, da diese ja auf dem o.g. Dokument aufgeführt sind?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Angaben zum Kind sind wichtig für eine Unterhaltsberechnung, da beide Kinder bei einer Berechnung zu berücksichtigen sind. Insoweit ist auch das Geburtsdatum des Kindes wichtig.
Die Angaben zum Einkommen der Ehefrau sollen nur dazu dienen im Falle Ihrer Leistungsunfähigkeit oder im Mangelfall prüfen zu können, ob Sie gegenüber Ihrer Frau einen "Taschengeldanspruch" haben, aus dem Sie dann Unterhalt leisten könnten.
Da Sie überschlägig betrachtet in der Lage sind, den Unterhalt für das Kind zu leisten, kommt es daher auf diese Konstruktion nicht an. Insoweit sollten Sie das Jugendamt bitten, die Angaben zur Ehefrau im Dokument zu schwärzen, nachdem dieses die Berechnung vorgenommen hat und Ihre Leistungsfähigkeit festgestellt hat. Dieses ist zumindest eine Möglichkeit die Einsicht zu vermeiden, da die erweiterte Auskunft erst dann zum Tragen käme, wenn Sie nicht leistungsfähig wären.
Beachten Sie bitte, dass damit nicht gemeint ist, dass die Ehefrau für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss. Sie haben aber grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Frau, der auch ein "Taschengeld" umfasst. Wären Sie nicht in der Lage, Unterhalt für das Kind zu leisten, könnten Sie darauf verwiesen werden, auf dieses "Taschengeld" für den Unterhalt zurückzugreifen. Die Möglichkeit der Überprüfung dieses Anspruches muss bei Leistungsunfähigkeit durch Angaben des Einkommens des neuen Ehepartners gegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle