Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zu Ihrer ersten Fage:
Ja, das Einkommen Ihrer Partnerin kann berücksichtigt werden. Allerdings nur indirekt, nämlich bei einer Herabsetzung des Selbstbehaltes.
Soweit Sie mit Ihrer Partnerin zusammen wohnen haben Sie Ersparnisse durch eine gemeinsame Haushaltsführung. Dies führt dazu, dass der in Ihrem Fall anzusetzende Selbstbehalt herabzusetzen ist.
Nach der jünsten Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2010, 802
) ist diese Ersparnis mit 10% anzusetzen. Dies wird unter Anlehnung an die Anmerkung der DT und an § 20
III SGB II begründet.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Ja, Sie haben die Möglichkeit den Unterhaltsbetrag grundsätzlich zu korrigieren.
Soweit der Kindesunterhalt bereits tituliert ist, also ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde besteht, müssen Sie eine sogenannte Abänderungsklage erheben. Die Abänderungsklage ist beim Familiengericht einzureichen. In der Begründung müssen Sie allerdings ausführen, dass sich seit der Errichtung des Titels Ihre Einkommensverhältnisse verändert haben.
Zu Ihrer dritten Frage:
Die grundsätzliche Aussage ist, dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, der andere Elternteil dagegen barunterhaltspflichtig ist. Eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile besteht nur dann, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist oder bei einem sogenannten Wechselmodel (Kind verbringt 50% der Zeit bei jeweils einem Elternteil).
Eine Unterhaltspflicht des beteuenden Elternteils ist nur bei guten Einkommensverhältnissen der Kindsmutter denkbar. Vermögen und kostenfreies Wohnen reichen hierzu leider nicht aus.
Zu Ihrer 4. Frage:
Soweit man das von Ihnen genannte Einkommen zugrundelegt: 1700 EUR netto, und ansonsten keine weiteren Unterhaltspflichten bestehen, ergibt sich ein Unterhaltsanspuch von 377 EUR. Wie Sie bemerkt haben, habe ich Sie in die Dritte Gruppe (1901 EUR bis 2300 EUR) genommen. Da die Düsseldorfer Tabelle in der Regel von zwei Unterhaltsberechtigten Peronnen ausgeht, Sie aber nur Unterhalt für Ihre Tochter leisten müssen, liegt eine Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle vor.
Diese Abweichung bewirkt, dass Sie um eine Einkommsnstufe nach oben zu setzen sind.
Die Angabe des zu zahlenden Kindesunterhalts kann jedoch nur unter Vorbehalt erfolgen, da zwar Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten) berücksichtigt werden können, dies jedoch in der Regel mit einer Pauschale von 5% des Einkommens geschieht
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu habnen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 26.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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