Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Unterhaltsverpflichtung besteht bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung. Ein Unterhaltsanspruch erlischt allerdings wenn die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Werden zwei Ausbildungen ohne schwerwiegende Gründe abgebrochen, wird von mangelnder Zielstrebigkeit ausgegangen.
In Ihrem Fall sehe ich insoweit zwei Probleme: Zum Einen schreiben Sie "Ausbildung bei mir". Ich sehe hier für Ihren Sohn sehr gute Chancen bei der Argumentation, dass die Ausbildung nicht seinen Neigungen entsprach und er dazu "gezwungen" wurde bzw. diesen Weg nur mangels Alternativen eingeschlagen hat. Zum Anderen wurde die zweite Ausbildung sehr schnell abgebrochen. Hier kann also entweder sehr schnell der Chef entschieden haben, dass das nichts wird oder aber Ihr Sohn hat schnell festgestellt, dass der Beruf nicht seinen Neigungen entspricht. Wenn Ihr Sohn "rausgeflogen" ist, liegt das wahrscheinlich an einer mangelnden Arbeitseinstellung. Wenn Ihr Sohn nun voller Engagement eine neue Ausbildung beginnt, würden beide Gründe in Frage gestellt.
Sie sehen an der Länge der Antwort, dass Sie sich in einem Grenzfall befinden. Es ist auch zu beachten, dass Ihr Sohn noch minderjährig ist (und daher einen erhöhten Schutz genießt). Meiner Auffassung nach, ist das Risiko in einem möglichen Gerichtsverfahren zu unterliegen recht hoch.
Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Sohn sich um eine neue Stelle bemüht und eine Überbrückungszeit bis das neue Lehrjahr losgeht eventuell jobben geht.
Eine Orientierungsphase von maximal drei Monaten ist allgemein zuzugestehen. Im vorliegenden Fall lässt sich aber sehr gut vertreten, dass ausreichend Zeit zur Orientierung vorhanden war. Eine Findungsphase sollte daher ausscheiden. Mehr als drei Monate wird aber auf keinen Fall zuzugestehen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
03.01.2020 | 10:42
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Er wurde für den Sozialen Bereich empfohlen, hatte hierzu während der Schulzeit auch schon einige Praktikas absolviert und hat dann *bei mir im Wohnort* (als er also noch bei mir war), die Ausbildung 4 Monate gemacht und ging dann von jetzt auf Sofort zum Vater. (weg des geringsten Widerstands). Er wollte eigentlich Youtube Star oder *Zockerkönig* werden, welches ich massiv unterbunden hatte. Wenn Sie wissen was ich meine.
Er verbrachte 9 Monate beim Vater, bis er dann im August ein Praktika im Handwerk machte und er darauf hin eingestellt worden ist.
Dh. eigentlich absolut nicht seine *Stärke*. Ich wusste auch vom Jugendamt, das er wohl im September schon 2 Wochen krankgeschrieben war! Also die Bemühungen hier weiter zu machen sind definitiv nicht gegeben..
Wenn ich Sie richtig verstehe, würden Sie mir KEINEN Rechtsstreit gegen den Unterhaltstitel empfehlen, solange ich nicht bewiesen habe, das es Mutwillig von Ihm war. (er sich also nicht dememtsprechend Verhalten hat)? Brauche ich dies schriftlich vom ehem. Arbeitgeben oder reicht ein *Zitat aus einem Telefonat?
Nach 3 Monaten erneuter Findungsphase sollte also von Ihm schon ein erneuter Arbeitsplatz (wenn auch nur Hilfsarbeiter/Zeitarbeit) zu erwarten sein??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.01.2020 | 11:01
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Schilderungen fällt schon einmal das erste Argument für die Gegenseite weg. (Für mich hatte es sich so angehört als hätte er in Ihrem Friseursalon angefangen nachdem er vorher 6 Monate auf der Coach gelümmelt hatte).
Trotzdem würde ich Ihnen keinen Rechtsstreit empfehlen. Sie sollten jetzt schriftlich ankündigen, dass Sie die Unterhaltszahlungen einstellen wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten den Nachweis erbringt, dass er eine neue Stelle antritt. Auch wenn er dies nicht tut, sollten Sie genau überlegen ob Sie es riskieren vor Gericht zu ziehen. Als Minderjähriger wird Ihr Sohn von seinem Vater vertreten. Dieser wird (je nach Verhältnis zu Ihnen) eher den Streit suchen. In dem Moment in dem Ihr Sohn 18 ist, muss er sich selbst kümmern. Wenn Sie also dann die Unterhaltszahlungen einstellen, müssen Sie jedenfalls mit dem Kindesvater nicht mehr streiten.
Sollten Sie weitere Rückfragen haben, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt