Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer 1. Frage:
Ihre Tochter hat weiterhin Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Der Umstand, dass Ihre Tochter möglicherweise Anspruch auf ALG 2 - Leistungen hätte, ändert schließlich nichts an Ihrer Unterhaltspflicht und an der Unterhaltspflicht des Ex-Mannes. Ich gehe ohnehin davon aus, dass Ihre Tochter zunächst Unterhaltsvorschuss-berechtigt wäre, bevor überhaupt ein ALG 2-Anspruch in Betracht käme. Schließlich sind sowohl Ihr Ex-Mann als auch Sie leistungsfähig, so dass der Lebensunterhalt Ihrer Tochter durch den durch Sie geleisteten Unterhalt sichergestellt wäre und dann ggf. lediglich ein Aufstockungsanspruch bzgl. ALG 2 in Betracht käme.
Das Jugendamt wird Unterhaltsvorschuss leisten und sodann versuchen, gegenüber Ihrer Tochter erbrachte Leistungen im Rahmen Ihrer Unterhaltspflicht von Ihnen bzw. Ihrem Ex-Mann zurückzufordern. Ihre Vermutung, dass die Einschätzung Ihres Ex-Mannes zu diesem Thema falsch ist, ist somit korrekt.
Zu Ihrer 2. Frage:
Ihre Tochter sollte sich zunächst an das Jugendamt ihres Wohnsitzes wenden.
Zu Ihrer 3. Frage:
Sie werden in jedem Fall weiterhin zum Unterhalt verpflichtet sein. Die Frage, ob Sie nun weiter an den Exmann oder aufgrund eines eventuellen Unterhaltsvorschusses an das Jugendamt zahlen, sollten Sie sinnvollerweise direkt mit dem Jugendamt abklären.
Zu Ihrer 4. Frage:
Hinsichtlich einer genaueren Unterhaltsberechnung müssten zunächst noch einige Unterlagen vorgelegt werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich der Unterhaltsanspruch Ihrer jüngeren Tochter aufgrund der neuen Situation der Höhe nach nicht ändern wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte. Wichtig zu wissen ist, dass Sie weiterhin unterhaltsverpflichtet bleiben, egal ob Ihre Tochter bei dem Exmann lebt oder in einer eigenen Wohnung. Ihre Tochter hätte in Bezug auf Ihr Enkelkind selbstverständlich mit Sicherheit ebenfalls einen Anspruch auf Kindeunterhalt gegenüber ihrem Freund.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de
Diese Antwort ist vom 16.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Vielen Dank für die flotte Beantwortung!
Wäre meine Tochter vorerst Unterhalsvorschußberechtigt weil der korrekte Unterhalt erst berechnet werden müsste?
An wen müsste sie sich wenden - die Dame vom Jugendamt sagt sie müsste sich ans Sozialamt wenden da durch den Umzug die Beistandschaft beendet würde, ist das korrekt?
Kann der Unterhalt dann auch direkt an meine Tochter überwiesen werden?
Danke für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ihre Tochter bekommt dann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, wenn sie angibt, dass sie von Ihnen bzw. Ihrem Ex-Mann keinen Unterhalt erhält.
Ihre Tochter sollte sich in diesem Fall erst einmal an das zuständige Sozialamt wenden.
Meiner Einschätzung nach wäre es möglich, den Unterhalt auch direkt an Ihre Tochter zu überweisen, sofern dies mit allen Beteiligten abgesprochen worden ist. Halten Sie hierzu aber bitte dringend Rücksprache mit Sozial- und Jugendamt.
Ich hoffe, Ihnen abscließend weitergeholfen zu haben und wünsche alles Gute in der Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de