Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig auch dann, wenn es mit der Mutter im Ausland lebt und Sie kein Umgangsrecht wahrnehmen können.
Es ist auch so, dass die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle an die Kaufkraft des betreffenden Aufenthaltslandes anzupassen sind. Nach BGH sind dazu maßgebend die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern, zu finden unter
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00120
Danach beträgt die Kaufkraft der Slowakei im vergangenen Jahrrd. 68 %, so dass die Sätze der DDT auf diesen Prozentsatz herabzusetzen sind.
Ferner sind Sie berechtigt, den hälftigen Kindergeldbetrag von dem Tabellenunterhalt abzuziehen.
Weitergehende Forderungen sollten Sie ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen