Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich können Sie bzw. Ihr Mann die Ex-Frau anzeigen. Man sollte von einem Strafverfahren als Anzeigeerstatter aber nicht zu viel erwarten. Zwar wird zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Ex-Frau hier vielleicht sogar als Beschuldigte vernommen. Das würde ihr einen gehörigen Schreck einjagen, könnte ich mir vorstellen. Ebensogut kann es aber auch sein, dass das Verfahren wegen nicht hinreichenden Tatverdachts gar nicht erst aufgenommen oder bald „schmucklos" wieder eingestellt wird. Grundsätzlich sollte niemand von Strafverfahren oder überhaupt Gerichtsverfahren zuviel moralische Genugtuung erwarten. Wenn die Bemühungen aus irgendwelchen juristischen Gründen scheitern, ist die Frustration oftmals größer als vorher.
Sie können Strafanzeigen selbst oder mit Anwaltshilfe stellen, letzteres führt natürlich zu Kosten bei Ihnen, die Ihnen im Zweifel niemand erstattet.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, dass z.B. bei falschen Zeugenaussagen ein Straftatbestand nachgewiesen wird. Der Zeuge kann sich der (meist uneidlichen) Falschaussage schuldig gemacht haben, die Prozeßpartei der Anstiftung zu diesem Delikt.
Auch kann der Straftatbestand des versuchten oder vollendeten Prozessbetruges verwirklicht sein. Dafür muss aber offensichtlich manipuliert worden sein.
Alle Straftatbestände können verjähren. Es kommt bei Ihnen also - da anscheinend schon seit Jahren gestritten wird - darauf an, wann was von der Ex-Frau oder anderen gegnerischen Beteiligten getan worden ist.
Eine Strafanzeige sollte auf jeden Fall wohlüberlegt sein, um sich nicht eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung einzuhandeln.
Zivilrechtlich kann über den Tatbestand des § 826 BGB
(vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) nachgedacht werden, wenn Manipulationen zum Nachteil Ihres Mann beweisbar sind. Daraus würde gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch resultieren.
Ich empfehle, eine/n örtliche/n Anwalt/in mit allen Unterlagen (!) für ein Beratungsgespräch aufzusuchen, um die Einzelheiten einmal durchzugehen. Fragen Sie vorher nach den Kosten.
Im übrigen rate ich, lieber auf dem Feld des familienrechtlichen Streits den Erfolg zu suchen. Wenn Ihre Gegnerin zum Nachweis angeblicher Leistungsunfähigkeit nur „ein nichtsagendes ´Attest´" beibringen kann, dann kann an dieser Stelle möglichweise durchaus etwas zu erreichen sein. Sie können die Ex-Frau in Bezug auf die Verpflichtung, ganztags zu arbeiten, vielleicht noch ziemlich unter Druck setzen. Auch hier sollte ein/e Anwalt/in einmal ganz genau hinsehen. Der tatsächliche Gesundheitszustand könnte in Frage gestellt werden. Auch könnten Nachweise für Bewerbungen auf eine Vollzeitstelle oder evtl. für Bemühungen um eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf der bestehenden Stelle verlangt werden, wenn die Gegnerin behauptet, insoweit nichts erreichen zu können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Nutzen Sie ansonsten die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jakob
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Diese Antwort ist vom 18.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.03.2006
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10:05
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Eckart Jakob
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