Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Ist es richtig, dass zur Bestimmung des Nettogehaltes das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie eine Einkommensteuerrückerstattung dazu gerechnet werden muss?
Ja.
2. Welche sonstigen Bezüge können noch zur Anrechnung kommen?
Alle regelmäßigen Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen, der Vorteil mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie, Zins- oder sonstige Kapitaleinkünfte, alle sonstigen Erwerbseinkünfte (aus einer Nebentätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit), ggf. Abfindungen oder Bonuszahlungen, auch wenn sie nur einmalig geleistet werden.
3. Kann meine Tochter meinen Ex auffordern, ihren Kindesunterhalt auf ein anderes Konto einzuzahlen, z.B. meines?
Ja.
4. Kann ich zur Berechnung meines bereinigten Nettoeinkommens meine Kapitallebensversicherung und private Krankenzusatzversicherung von meinen Einkommen abziehen?
Grundsätzlich ja. Allerdings gilt für die Altersvorsorge eine Grenze von 4 % des Vorjahresbrutto. So wären bei 2000 € durchschnittlichem Bruttoeinkommen pro Monat 80 € abzugsfähig.
5. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beträgt 1000€ und beinhaltet eine Warmmiete von 360€. Ich bezahle eine Warmmiete von 700€. Kann ich diesen Mehrbedarf beim Selbstbehalt anteilmäßig geltend machen?
Grundsätzlich kann zwar eine höhere Miete den Selbstbehalt erhöhen, wenn sie unvermeidlich ist. Das müsste aber nachgewiesen werden. Bei Ihnen kommt hinzu, dass Sie die Wohnung nicht allein, sondern mit zwei Kindern bewohnen. Im Unterhalt für beide Kinder ist ein Mietanteil enthalten, der also nicht aus Ihrem Selbstbehalt, sondern aus dem Kindesunterhalt gezahlt wird. Damit kommt allenfalls eine geringfügige Erhöhung des Selbstbehalts in Frage, wenn Sie nachweisen können, dass ein Umzug in eine billigere Wohnung unmöglich ist. Das halte ich für schwierig.
6. Die bisherigen Unterhaltszahlungen wurden auf Vertrauensbasis getätigt, also ohne Einsicht der Verdienstnachweise meines Ex durch mich. Kann ich jetzt kurzfristig, aufgrund der Volljährigkeit meiner Tochter, Einsicht in die Verdienstnachweise der letzten 12 Monate und der Einkommensteuerrückerstattung verlangen?
Ja. Sowohl Sie selber, als auch die Tochter haben einen entsprechenden Auskunftsanspruch.
7. Stimmt es, dass für die Dauer des Schulbesuchs meine Tochter nicht verpflichtet ist, nebenher erwerbstätig zu sein? Ab wann besteht diese Verpflichtung?
Solange Kinder einer (schulischen oder sonstigen) Ausbildung nachgehen, die sie ganztags beschäftigt, müssen sie nicht nebenher arbeiten. Auch eine Schule, die gegen Mittag endet, zählt dazu, wenn nachmittags Hausaufgaben und Klausurvorbereitung erwartet werden.
8. Stimmt meine Berechnung des Kindesunterhaltes für meine Tochter?
Nettoeinkommen Vater (-5% Berufliche Pauschale): 1995€
Nettoeinkommen Mutter (-5% Berufliche Pauschale, KLV,PKV): 1121€
Addiertes Einkommen: 3116€
Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: 625€
Abzüglich Kindergeld: 441€
Vater: Abzüglich Selbstbehalt von 1000€: 995€ = 89%
Mutter: Abzüglich Selbstbehalt von 1000€: 121€ = 11%
Addiertes Einkommen: 1116€ =100%
Zu zahlen Vater (89% von 441€): 392,49€
Zu zahlen Mutter (11% von 331€): 48,51€
Wenn die mitgeteilten Einkommensbeträge und insbesondere die Abzugspositionen richtig ermittelt sind, stimmt die Berechnung.
Allerdings gibt es eine Begrenzung, wonach kein Elternteil über die Quote mehr zahlen muss, als sich nach seinem Einkommen ergibt. Bei einem Einkommen von bereinigt 1995 € müsste Ihr geschiedener Mann allein 537 € abzgl. 184 € Kindergeld, also 353 € Unterhalt zahlen. Das ist sein Höchstbetrag. Er muss den zusätzlichen Betrag, der sich aus dem höheren gemeinsamen Einkommen beider Eltern ergibt, nicht aufstocken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-