Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind Fahrkosten, gleich ob auf Seiten des Pflichtigen als auch des Berechtigten nur in begrenztem Umfang absetzbar.
Für beide Seiten besteht grundsätzlich die Obliegenheit, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, weil das in der Regel günstiger ist.
Nur soweit das unmöglich oder objektiv unzumutbar ist, können Fahrtkosten als einkommensmindernde Abzugsposten ausnahmsweise berücksichtigt werden. In diesem Fall sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen