Sehr geehrter Ratsuchender,
da beide Elternteile ab Volljährigkeit dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, müssen die Einkommen der Eltern (also auch der Kindesmutter) bekannt sein. Danach richtet sich dann der Bedarf des Kindes.
Wohnt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, richtet sich der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile und diese sind dann nach ihren Einkommen anteilig zum Unterhalt verpflichtet.
Auf diesen noch zu errechnen Bedarf des Kindes ist aber das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen und auch die Netto-Ausbildungsvergütung abzüglich eines Mehrbedarfs in Höhe von 100,00 € nach der Düsseldorfer Tabelle.
Ausgehend von einem geschätzten Nettoeinkommen der Tochter in Höhe von z.B. 515,00€ sind dann neben dem Kindergeld in Höhe von 204,00 € weitere 415,00 € anzurechnen.
Dann wird vermutlich kein Raum für Unterhaltszahlungen mehr sein, aber dieses muss eben genau nach dem Einkommen BEIDER Elternteile und dem NETTO-Einkommen des Kindes berechnet werden.
Den Unterhalt können Sie nur dann gefahrlos kürzen, wenn es über den Unterhalt keinen Titel (Urteil, Vollstreckungsurkunde etc.) gibt. Ist ein solcher vorhanden, müssen Sie die Abänderung gerichtlich beantragen; und dafür benötigen Sie einen Anwalt
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
27. Januar 2020
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12:38
Antwort
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