Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab der Hinweis, dass für Sie die Unhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Braunschweig maßgeblich sind: http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/download/83354/Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_der_Familiensenate_des_Oberlandesgerichts_Braunschweig.pdf
Solange Ihr Sohn noch minderjährig ist, bleibt es grundsätzlich bei dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbetrag.
Ab 01.09.2015 tritt allerdings eine Änderung dahingehend ein, dass Ihr Sohn ab diesem Zeitpunkt über eigenes Einkommen verfügt. Eigenes Einkommen des Kindes ist grundsätzlich bedarfsdeckend anzurechnen. Solange das Kind noch minderjährig ist, allerdings nur zur Hälfte (Nr. 12.2 der Leitlinien). Zuvor sind noch 90 € für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen (Nr. 10.2.3 der Leitlinien). Wenn Ihr Sohn 500 € netto Ausbildungsvergütung erhält, müssen hiervon also zunächst die 90 € in Abzug gebracht werden, so dass 410 € anrechenbares Einkommen verbleiben. Hiervon sind bei einem Minderjährigen die Hälfte, also 205 € anrechenbar. Diesen Betrag können Sie ab dem 01.09.2015 vom zu zahlenden Unterhaltsbetrag in Abzug bringen.
Ab der Volljährigkeit tritt eine weitere Änderung ein. Ab diesem Zeitpunkt sind nämlich nicht mehr nur Sie, sondern beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass ab der Volljährigkeit auch Ihre Frau Unterhalt bezahlen muss und dass dann auch ihr Einkommen eine Rolle spielt. Solange Ihr Sohn noch bei Ihrer Frau wohnt, wird der Unterhaltsbetrag weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dann aber nach der Altersstufe 4 (ab 18 Jahre). Relevant ist das Einkommen beider Elternteile zusammen. Der Bedarf Ihres Sohnes muss dann von Ihnen beiden anteilig nach Quoten, je nach Anteil am Gesamteinkommen, gedeckt werden.
Allerdings wird ab Volljährigkeit das Einkommen Ihres Sohnes nicht mehr nur zur Hälfte, sondern voll angerechnet (Nr. 13.2 der Leitlinien). Auch hier ist zuvor eine Kürzung um 90 € für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen, so dass 410 € verbleiben. Darüber hinaus wird nicht mehr nur das hälftige Kindergeld, sondern der volle Kindergeldbetrag von 184 € angerechnet. Das bedeutet, Ihrem Sohn sind bei einen Einkommen von 500 € netto mindestens 594 € bedarfsdeckend anzurechnen. Nur wenn der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarf den Betrag von 594 € übersteigt, muss der sich dann ergebene Differenzbetrag von Ihnen und Ihrer Frau anteilig ausgeglichen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin