Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Berufsausbildunghilfe dient ihrem Sinn und Zweck nach der Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung. Zur Berechnung der Höhe der Berufsausbildungshilfe wird auch das Einkommen der Eltern herangezogen.
Von einer direkten Anrechnung der Berufsausbildungshilfe kann daher nicht ausgegangen werden, da bei Einbeziehung des Einkommens der Eltern auch die diesen obliegende Unterhaltsverpflichtung miteinbezogen wird.
Sofern nach der Berechnung des Einkommens Ihres Sohnes diesem durch die zuständige Behörde die Berufsausbildungshilfe gemäß §§ 59 ff. SGB III gewährt wird, ist diese als Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzusehen. Mithin ist rein faktisch Ihr Unterhaltsanspruch mangels entsprechender Leistungsfähigkeit auf Grund Ihres Einkommens, was Voraussetzung für eine entsprechende Bewilligung der Berufsausbildungshilfe ist, gegenüber Ihrem Sohn vermindert.
Wohngeld hingegen ist ein Zuschuss, um Haushalten mit einem niedrigen Einkommen, die aber keine Sozialhilfe beziehen, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen.
Soweit das Wohngeld nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Wohngeldempfänger zuzumutende Maß der Beteiligung an den normalen Wohnbedarfskoten hinausgehen, wird dieses als Einkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin